Löhne

Im italienischen Recht gibt es keine gesetzliche Definition von „Lohn“ und „Gehalt“.

Für Einkommenssteuer- und Sozialversicherungszwecke gilt als Lohn jede dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährte Vergütung, inklusive Sachleistungen. Allerdings gibt es einige wenige begrenzte Ausnahmen, wie z.B. die Erstattung von Auslagen, die nicht mitinbegriffen sind.

In Italien gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Mindestlöhne für jede Vertragsebene sind in der Regel nach Sektoren in den entsprechenden nationalen Tarifverträgen (NCAs) festgelegt. Für Arbeitnehmer, die derzeit nicht einen nationalen Tarifvertrag haben, wird ein Mindestlohn eingeführt, obwohl diese Kategorie weniger als 3% der Gesamtbelegschaft ausmacht.

Nach italienischem Recht wird der Lohn in dreizehn (13) monatlichen Raten gewährt. Die zusätzliche 13. Rate („tredicesima„) wird jedes Jahr zusammen mit dem Dezembergehalt ausgezahlt.

Einige nationale Wettbewerbsbehörden sehen eine 14. Monatsrate vor, die normalerweise im Juni ausgezahlt wird.

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