Eine Zweigniederlassung in Italien öffnen

Wie gründet man eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Italien?

Im Gegensatz zur Gründung einer italienischen Gesellschaft ist eine Zweigniederlassung keine eigenständige juristische Person, sondern eine ausländische „Einheit“ des Mutterunternehmens. Zweigniederlassungen genießen als solche keine Organisations- und Entscheidungsautonomie. Für Steuerzwecke werden Zweigniederlassungen als Betriebsstätten betrachtet und unterliegen daher in Italien der Besteuerung.

Die Gründung einer Zweigniederlassung ermöglicht es der ausländischen Gesellschaft, in Italien mit einer schlankeren, kostengünstigeren Struktur zu operieren, als wenn eine vollständige Tochtergesellschaft (d.h. ein italienisches Unternehmen) gegründet würde.

Die Gründung einer Zweigniederlassung in Italien erfordert:

  • Die Registrierung der Zweigniederlassung beim italienischen Handelsregisteramt (Abteilung für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen;
  • die Ernennung eines Vertreters der Zweigniederlassung, dessen Name in das italienische Handelsregister eingetragen wird (der Vertreter der Zweigniederlassung muss nicht in Italien ansässig sein und kann derselbe Geschäftsführer des ausländischen Unternehmens sein);
  • eine Adresse in Italien zu haben (wenn Sie keine Geschäftsstelle in Italien haben, können wir Ihnen eine virtuelle Adresse zur Verfügung stellen);
  • eine italienische Mehrwertsteuernummer zu erhalten.

Wie funktioniert das Gründungsverfahren einer Zweigniederlassung in Italien?

Die Gründung einer Zweigniederlassung wird durch einen Sonderbeschluss des laut Gesetz im Gründungsort zuständigen Gesellschaftsorgans, genehmigt.

Was das italienische Recht betrifft, muss ein solcher Beschluss:
  • die Gründung einer Zweigniederlassung genehmigen und eine Adresse in Italien angeben;
  • einen Vertreter der Zweigniederlassung ernennen und die ihm erteilten Befugnisse angeben.

Die Urkunde für die Gründung einer Zweigniederlassung ist in Italien vor einem italienischen Notar zu vollstrecken. Der Gründungsprozess kann aber auch durch eine unserer Kanzlei erteilte Vollmacht aus der Ferne durchgeführt werden. In diesem Fall muss die Vollmacht notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden (oder notariell beglaubigt und bei der örtlichen italienischen Botschaft oder dem Konsulat legalisiert werden, sollte das Land, in dem die Vollmacht ausgeführt wird, nicht Mitglied des Apostillenabkommens ist).

Welche Dokumente sind für die Gründung einer Zweigniederlassung erforderlich?

Um eine Zweigniederlassung in Italien zu gründen, müssen Sie uns die folgenden Dokumente zur Verfügung stellen:
  • die Gründungsurkunde und den Gesellschaftsvertrag (Satzung) des Unternehmens, das eine Zweigniederlassung in Italien gründen will, einschließlich der Namen der Geschäftsführer und Teilhaber;
  • die Kopie des Beschlusses der Geschäftsführung, der die Eröffnung einer Zweigniederlassung in Italien genehmigt hat.

Diese Dokumente müssen gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 notariell beglaubigt und mit einer Apostille versehen werden (oder bei der italienischen Botschaft oder bei einem italienischen Konsulat vor Ort notariell beglaubigt und legalisiert werden, wenn das Land, in dem die Vollmacht ausgeführt wird, nicht Mitglied des Apostillenabkommens ist) und mit einer beglaubigten Übersetzung vor dem Notar ins Italienische übersetzt werden.

Unterliegt eine Zweigniederlassung in Italien der Körperschaftssteuer?

Ja, Zweigniederlassungen werden für Steuerzwecke als Betriebsstätten betrachtet und unterliegen daher in Italien der Besteuerung.

 Was sind die periodischen Einreichungen einer Zweigniederlassung beim italienischen Handelsregisteramt?

Gemäß Artikel 2508 des italienischen Zivilgesetzbuches und den Bestimmungen der Elften EU-Richtlinie zum Gesellschaftsrecht unterliegt eine Zweigniederlassung den gleichen Anforderungen bezüglich Informations- und Veröffentlichungspflichten von Unternehmen beim Handelsregisteramt, wie sie für italienische Unternehmen gelten, einschließlich u.a. der Einreichung von:

  • Jahresabschlüssen;
  • allen Änderungen der Anteile oder der Geschäftsführung der Gesellschaft;
  • allen anderen wichtigen Unternehmensänderungen (z.B. Änderung des eingetragenen Sitzes usw.).

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen über die Gründung einer Zweigniederlassung in Italien.

 

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