21 August, 2024
Rechtliche Szenarien im Zusammenhang mit der unterlassenen Bestellung des Kontrollorgans oder des Abschlussprüfers
In den letzten Wochen haben immer mehr italienische Unternehmen Mahnschreiben vom italienischen Handelsregister erhalten, weil sie das Kontrollorgan oder den Abschlussprüfer nicht bestellt haben, obwohl dies aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich war.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Artikel 2477 des italienischen Zivilgesetzbuches die obligatorische Bestellung eines Abschlussprüfers oder eines Kontrollorgans für Unternehmen vorsieht, die: a) verpflichtet sind, einen Konzernabschluss zu erstellen; b) ein Unternehmen kontrollieren, das einen Abschlussprüfer bestellt hat; c) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens eine der folgenden Grenzen nicht überschritten haben:
- Vermögenswerte: 4 Millionen Euro;
- Umsatzerlöse und Erträge aus Dienstleistungen: 4 Millionen Euro;
- durchschnittliche Anzahl der im Geschäftsjahr beschäftigten Mitarbeiter: 20 Einheiten.
Insbesondere besagt Absatz 5 desselben Artikels, dass „die Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss genehmigt, in dem die im zweiten Absatz genannten Grenzen überschritten werden, das Kontrollorgan oder den Abschlussprüfer innerhalb von dreißig Tagen bestellen muss wird die Bestellung vom Gericht auf Antrag eines Interessenten oder auf Hinweis des Handelsregisters vorgenommen.“
Vor diesem Hintergrund fordert das Handelsregister durch die Übermittlung von Mahnschreiben die Unternehmen, die mit der Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022 die in Artikel 2477, Absatz 3, des italienischen Zivilgesetzbuches aufgeführten Grenzen überschritten haben, auf, das Kontrollorgan innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu bestellen, und betont, dass das Unternehmen in Ermangelung einer Bestellung dem Gericht zur Ernennung ex officio gemeldet wird.
Die in den letzten Wochen aufgeworfenen Bedenken beziehen sich hauptsächlich auf die Liste, aus der der einzige Abschlussprüfer bestellt wird, sowie auf die Kriterien zur Festlegung der Vergütung. In diesem Zusammenhang scheinen die jüngsten Auslegungen des von den Unternehmen erhaltenen Schreibens, die den oben genannten Parametern entsprechen, die Annahme zu untermauern, dass das benannte Kontrollorgan auch mit Aufgaben im Zusammenhang mit der gesetzlichen Abschlussprüfung betraut wird. Diese Entscheidung scheint durch Überlegungen zur Kostenwirksamkeit und einfachen Umsetzung motiviert zu sein. Abschließend sei daran erinnert, dass das Kontrollorgan lediglich die Angemessenheit und Zuverlässigkeit des Verwaltungs- und Buchhaltungssystems überwachen muss, es sei denn, die Satzung sieht ausdrücklich vor, dass es auch die gesetzliche Abschlussprüfung des Unternehmens durchführen soll.