11 November, 2022

Online-Gründung italienischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung: jetzt mit voreingestellter Satzung möglich

Unternehmen online ItalienNach der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/115 in nationales Recht durch das Gesetzesdekret Nr. 183/2021 über die Verwendung digitaler Tools und Prozesse im Gesellschaftsrecht hat das italienische Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung schließlich die entsprechenden Durchführungsverordnungen (Nr. 155/2022 vom 26. Juli 2022) erlassen, die am 5. November 2022 in Kraft getreten sind.

Basierend auf der oben genannten Verordnung hat das Ministerium Standard- und voreingestellte Vorlagen für die Online-Gründung sowohl von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Srl) als auch von vereinfachten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Srl) bereitgestellt . Das Online-Gründungsverfahren wird bereits seit letztem Jahr verwendet , und die Neuheit betrifft die Möglichkeit, die Faksimiles der öffentlichen Online-Urkunde zu verwenden , die der Verordnung Nr. 155/2022 beigefügt sind, um das Online-Gründungsverfahren weiter zu beschleunigen. Es ist jedoch weiterhin möglich, das Unternehmen online zu gründen, indem man eine andere Gesellschaftssatzung annimmt.

Voraussetzungen für eine Online-Firmengründung

So verwenden Sie diese Standardvorlagen:

  • – Das Unternehmen muss einen Sitz in Italien haben;
  • – Das Gesellschaftskapital soll in Form von Bareinlagen (unter Ausschluss von Sacheinlagen) eingezahlt und auf ein spezielles Notarkundenkonto überwiesen werden.

Online-Registrierung einer italienischen Niederlassung und anderer Vorgänge

Ein weiterer Aspekt betrifft die Registrierung und Abmeldung einer italienischen Niederlassung ausländischer Unternehmen, die dem Recht eines EU-Staates unterliegen. Diese kann dank der Einführung des neuen Artikels 2508-bis des italienischen Zivilgesetzbuches online erfolgen . Eine solche Registrierung/Abmeldung wird über das Business Registers Interconnection System (BRIS) an das Unternehmensregister des EU-Staates gemeldet, in dem das Unternehmen registriert ist.

Ausgeschlossen bleibt die Nutzung der Online-Plattform hingegen bei der Beschlussfassung über Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung der Satzung. Auch die Gründung von Aktiengesellschaften und Personengesellschaften erfordert nach wie vor die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags in Anwesenheit des Notars.

Das Online-Gründungsverfahren

Das Online-Gründungsverfahren läuft über eine spezielle Plattform , die es dem Notar ermöglicht, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen und so die gleiche Sicherheit und Zuverlässigkeit wie bei der Beurkundung jeder anderen öffentlichen Urkunde zu gewährleisten.

Bevor der Notar mit der Ausführung der Urkunde fortfährt, überprüft er die Identität der Gesellschafter mittels Anwendungen, die in der Lage sind, die in den elektronischen Ausweisdokumenten enthaltenen Daten zu lesen, die tatsächliche Absicht der Teilnehmer angesichts ihrer Anwesenheit bei der Videokonferenz zu überprüfen und die Gründungsurkunde sowie sämtliche Anhänge zu lesen.

Schließlich wird die Urkunde mit den digitalen Signaturgeräten aller Teilnehmer abgeschlossen und unterzeichnet: Die Gesellschafter müssen also über ein elektronisches Signaturgerät verfügen . Dies berührt jedoch nicht die Befugnis des Notars, die Ausführung der Urkunde per Videokonferenz zu unterbrechen und die persönliche Anwesenheit der Parteien oder einiger von ihnen zu verlangen, wenn er Zweifel an der Identität des Antragstellers hat oder feststellt, dass die Vorschriften über die Handlungsfähigkeit und Vertretungsbefugnis des Antragstellers nicht eingehalten werden.

Auch wenn es sich um ein Online- bzw. digitales Verfahren handelt, ist die örtliche Zuständigkeit des Notars nach dem Wohnsitz der Parteien zu bestimmen:

  • – wenn die Parteien ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist jeder italienische Notar für die Ausführung der Gründungsurkunde zuständig;
  • – bei Staatsbürgern mit Wohnsitz in Italien ist der Notar am Ort zuständig, an dem mindestens

 

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