21 August, 2024

Kommen Sie nach Italien, um zu arbeiten und genießen Sie eine Steuerbefreiung von bis zu 90% Ihres Arbeitseinkommens

Das Vorzugssteuermodell für „Inbound Workers“ (ein Steuermodell zur Anziehung nicht ansässiger Arbeitnehmer/Selbständiger nach Italien) sieht eine 50%ige Steuerbefreiung für in Italien erzielte Arbeitseinkommen (und gleichgestellte) sowie selbständige Einkünfte vor.

Das Vorzugssteuermodell gilt für das Steuerjahr, in dem der Wechsel des Steuerwohnsitzes erfolgt, und die folgenden 4 Steuerjahre (d. h. 5 Jahre).

Voraussetzungen für die Berechtigung:

mindestens fünf Jahre vor dem Umzug nach Italien steuerlich im Ausland ansässig gewesen zu sein;
für mindestens zwei Steuerjahre steuerlich in Italien ansässig bleiben;
von einem in Italien steuerlich ansässigen Arbeitgeber, einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Italien oder einem Unternehmen derselben multinationalen Gruppe angestellt sein;
mindestens 183 Tage pro Jahr im italienischen Territorium arbeiten;
eine leitende Position innehaben und/oder als hochspezialisierter Mitarbeiter gelten (unter den im Dekret vorgesehenen Bedingungen).
Das Vorzugssteuermodell gilt auch für „Inbound Workers“ (EU-Bürger oder Bürger eines Landes, mit dem Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen oder alternativ ein Abkommen über den Informationsaustausch unterzeichnet hat), die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

einen Hochschulabschluss von mindestens drei Jahren besitzen und eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Italien ausüben;
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder alternativ mindestens 24 Monate vor dem Umzug nach Italien einen Studienaufenthalt im Ausland verbracht haben.

Das Dekret erweitert den Anwendungsbereich des Vorzugssteuermodells:

erhöht die Steuerbefreiung von 50% auf 70%;
erhöht die Steuerbefreiung von 50% auf 90% bei Verlegung des Steuerwohnsitzes in eine der folgenden Regionen: Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilikata, Kalabrien, Sardinien und Sizilien;
erweitert die Steuerbefreiung auf Einkünfte aus (individuellen) Gewerbebetrieben;
verkürzt die Zeitspanne, in der die Person vor dem Umzug nicht steuerlich in Italien ansässig war, von 5 auf 2 Jahre;
streicht die Bedingung, dass die Person eine leitende Position innehaben oder hochspezialisiert sein muss;
schließt die Möglichkeit ein, die Dauer des Modells in einigen Fällen um 5 zusätzliche Jahre zu verlängern, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. unterhaltsberechtigte Kinder oder ein Immobilienkauf in Italien. Die Befreiung für den zusätzlichen Fünfjahreszeitraum ist auf 50% des Arbeitseinkommens begrenzt).

 

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