Andere Visenarten außerhalb des von der Regierung festgelegten Mechanismus der jährlichen Einreisekontingente

Arbeitsvisum außerhalb des von der Regierung festgelegten Mechanismus der jährlichen Einreisekontingente

Zu anderen Arten von Arbeitsvisen, die nicht unter den Mechanismus der jährlich geplanten Einreisekontingente fallen, gehören:

  • Arbeitnehmer, die beim Zirkus oder Schauspielen beschäftigt sind und ins Ausland reisen;
  • künstlerisches und technisches Personal für Opern-, Theater-, Konzert- oder Ballettaufführungen;
  • Tänzer, Künstler und Musiker, die in Unterhaltungseinrichtungen beschäftigt sind;
  • Künstler, die bei Theater-, Musik- oder Filmgesellschaften, bei öffentlichen oder privaten Rundfunk- oder Fernsehanstalten oder bei öffentlichen Einrichtungen im Rahmen von Kultur- oder Folkloreveranstaltungen beschäftigt sind;
  • Ausländer, die, gemäß Gesetz 23. März 1981 Nr. 91, in jeder Disziplin professionelle sportliche Tätigkeit für italienische Vereine ausüben;
  • Korrespondenten, die in Italien offiziell akkreditiert sind und von Tageszeitungen oder Zeitschriften oder von ausländischen Radio- oder Fernsehstationen bezahlt werden;
  • Personen, die gemäß den in Italien geltenden internationalen Abkommen in Italien Forschungstätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten im Rahmen von Programmen des Jugendaustauschs und der Jugendmobilität ausüben oder als „Au-pair“ arbeiten;
  • professionelle Krankenschwestern, die von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen eingestellt werden.

Nicht-Arbeitsvisum außerhalb des von der Regierung festgelegten Mechanismus der jährlichen Einreisekontingente

Visum zur Familienzusammenführung

Die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen wird nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Wiedervereinigung (die bei der territorial zuständigen Präfektur beantragt wird) zugunsten der folgenden Subjekte erteilt:

  • nicht gesetzlich getrennter Ehepartner, der nicht jünger als 18 Jahre alt ist;
  • minderjährige Kinder, inklusive Kinder des Ehepartners oder außerhalb der Ehe geborene Kinder, sofern der andere Elternteil seine Zustimmung gegeben hat (adoptierte, in Pflege gegebene oder schutzbedürftige Kinder werden wie Kinder behandelt);
  • erwachsene unterhaltsberechtigte Kinder, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands, der eine völlige Behinderung verursacht, dauerhaft nicht in der Lage sind, ihre wesentlichen Bedürfnisse zu befriedigen;
  • unterhaltsberechtigte Eltern, die keine anderen Kinder im Herkunftsland haben, oder Eltern über 65 Jahre, wenn die anderen Kinder wegen eines nachweislich schweren Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, sie zu versorgen. Eine Zusammenführung mit dem Ehepartner oder den Eltern ist nicht erlaubt, wenn sie mit einem Ausländer verheiratet sind, der regelmäßig mit einem anderen Ehepartner im italienischen Hoheitsgebiet wohnt.

Familienzusammenhalt

Der Familienzusammenhalt mit einem ausländischen Staatsangehörigen kann erforderlich sein, wenn sich der Verwandte in Italien aufhält. Für die Familienzusammenführung werden die gleichen Anforderungen an das Familienverhältnis, das Einkommen und die Wohnung gestellt, mit der zusätzlichen Belastung, in Italien die Dokumente vorzulegen, die das Familienverhältnis, aufgrund dessen der Zusammenhalt beantragt wird, belegen. Die erforderlichen Dokumente müssen von der italienischen diplomatischen Vertretung in Ihrem Wohnsitzland übersetzt und legalisiert werden.

Visum und Aufenthaltserlaubnis für Studium, Ausbildung und Lehre

Diese Art von Visum wird alle drei Jahre durch das im Decreto Flussi festgelegte Kontigent erteilt und kann in folgenden Fällen verlangt werden:

Universitätskurs

Voraussetzungen:

  • Nachweis einer Unterkunftsverfügbarkeit in Italien: Hotelbuchung, Erklärung der Gastfreundschaft;
  • Nachweis über die Verfügbarkeit von Mitteln für den Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Italien: der Betrag darf, bezogen auf die Dauer des Aufenthalts, nicht unter dem in Tabelle A des Anhangs der Richtlinie des Innenministeriums vom 1/3/2000 festgelegten Betrag liegen: für ein Jahr ca. € 11.000,00. Ein solcher Nachweis kann auch durch eine Bankbürgschaft oder eine Versicherungspolice erbracht werden.
  • Anmeldung (nach dem vom Bildungsministerium festgelegten Zeitplan) zu einem oder mehreren Einzelkursen oder Ausbildungen an öffentlichen oder privaten italienischen Universitäten, die zur Ausstellung von rechtsgültigen Bescheinigungen berechtigt sind und die vom Konsulat abgestempelt und unterschrieben werden.
  • Krankenversicherung, wenn der Ausländer aufgrund von Vereinbarungen oder Abkommen, die mit dem Land des Ausländers in Kraft sind, keinen Anspruch auf medizinische Versorgung in Italien hat.

Professioneller Ausbildungskurs

Voraussetzungen:

  • Anmeldung zu einem Berufsausbildungskurs (mit Angabe der Dauer, der Kursarbeit, der erworbenen Zertifizierung usw.);
  • Nachweis über die im Herkunftsland erworbene Ausbildung;
  • Nachweis über die Verfügbarkeit von Mitteln für den Lebensunterhalts während des Aufenthaltes in Italien;
  • Erklärung über die Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft in Italien sowie über die für die Rückreise ins Herkunftsland erforderliche Summe, die auch durch Vorlage eines Flugtickets für die Rückreise in das Herkunftsland nachgewiesen werden kann;
  • Krankenversicherung / Versicherung für medizinische Versorgung und Krankenhausaufenthalte, ohne Einschränkungen oder Ausnahmen.

Berufslehre

Voraussetzungen:

  • Nachweis über die Verfügbarkeit von Mitteln für den Lebensunterhalts während des Aufenthaltes in Italien;
  • Erklärung über die Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft in Italien;
  • Krankenversicherung / Versicherung für medizinische Versorgung und Krankenhausaufenthalte, ohne Einschränkungen oder Ausnahmen;
  • Anmeldung zur Berufslehre. Berufslehren werden in Beachtung von besonderen Vereinbarungen zwischen dem Organisator und dem Gastarbeitgeber durchgeführt.

Medizinische Versorgung

Das Visum für eine medizinische Behandlung erlaubt Ausländern, die eine medizinische Behandlung in öffentlichen italienischen Gesundheitseinrichtungen oder privaten akkreditierten Einrichtungen benötigen, die Einreise für einen kurzen oder langen Aufenthalt. Dieser kann jedoch immer nur befristet sein.

Religiöse Gründe

Das Visum aus religiösen Gründen erlaubt die langfristige Einreise (über 90 Tage) für ausländische Geistliche (oder einen gleichwertigen Status) und Gottesdienstminister, die religiösen Organisationen angehören und in der vom Innenministerium geführten Liste eingetragen sind, die an religiösen Veranstaltungen teilnehmen oder kirchliche, religiöse oder pastorale Aktivitäten ausüben möchten.

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