21 August, 2024
Gesetzesdekret Nr. 23 vom 8. April 2020
Am 8. April 2020 hat der italienische Ministerrat das Gesetzesdekret Nr. 23 verabschiedet, das im Amtsblatt (Allgemeine Serie Nr. 94, Sonderausgabe vom 8. April 2020) veröffentlicht wurde und „Dringende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Krediten und Steuerpflichten für Unternehmen, besondere Befugnisse in strategischen Sektoren, sowie Gesundheits- und Beschäftigungsmaßnahmen, Verlängerung der administrativen und verfahrensrechtlichen Fristen“ enthält.
Das Gesetzesdekret Nr. 23/2020 (das sogenannte ‘Decreto Liquidità’) (Dekret) umfasst eine Reihe von Bestimmungen, die die Anwendung des Insolvenzrechts während des Covid-19-Notfalls erheblich beeinflussen und nachfolgend zusammengefasst sind.
Maßnahmen für den Zugang zu Krediten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Liquiditätsunterstützung für Unternehmen mit Sitz in Italien (garantierter Betrag bis zu 200 Milliarden Euro, davon 30 Milliarden Euro für KMU reserviert), einschließlich:
- SACE-Garantie für Bankdarlehen, die bis zum 31. Dezember 2020 ausgegeben werden, mit einer maximalen Laufzeit von sechs Jahren zugunsten von Unternehmen mit Sitz in Italien
- Der maximal garantierte Betrag hängt von der Anzahl der Mitarbeiter und dem Umsatz des Unternehmens ab
- Die Finanzierung soll Personalkosten, Investitionen oder Betriebskapital abdecken, die sich auf Aktivitäten im italienischen Gebiet beziehen
Liquiditätsunterstützung für KMU (1,7 Milliarden Euro), einschließlich:
- Verbot der vollständigen oder teilweisen Rücknahme von Kreditfazilitäten und Krediten, die gegen Vorschüsse auf bestehende Forderungen zum 29. Februar 2020 gewährt wurden, bis zum 30. September 2020
- Verlängerung von Krediten, die vor dem 30. September 2020 fällig sind, zusammen mit den entsprechenden Nebenposten, ohne Formalitäten und zu den gleichen Bedingungen, bis zum 30. September 2020
- Aussetzung der Zahlung von Kreditraten und Mietzahlungen für Finanzierungsleasing, die vor dem 30. September 2020 fällig werden, bis zum 30. September 2020 und Verlängerung der entsprechenden Amortisations- oder Mietzahlungspläne; auf Antrag von KMU kann die Aussetzung nur auf den Kapitalanteil gewährt werden
Erhöhung des öffentlichen Garantiefonds für KMU (1,5 Milliarden Euro).
Der Fonds kann ausstellen:
- 100% Garantie für Darlehen bis zu 25.000 Euro, ohne Kreditwürdigkeitsbewertung;
- 100% Garantie für Darlehen bis zu 800.000 Euro;
- 90% Garantie für Darlehen bis zu 5 Millionen Euro.
Verlängerung der Fristen für die Erfüllung von Insolvenzplänen und Schuldensanierungsverfahren
Die Fristen für den Abschluss des Insolvenzplans (concordato preventivo) und der Schuldensanierungsverfahren (accordi di ristrutturazione del debito), die zwischen dem 23. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2021 ablaufen, werden um 6 Monate verlängert.
Dringende Arbeitsmaßnahmen
Staatliche Beihilfen für Unternehmen und Arbeitnehmer
Neue ordentliche CIG: Allgemeine Regeln: Die ordentliche CIG („Cassa Integrazioni Guadagni Ordinaria“) ist eine staatliche Wirtschaftshilfe für Unternehmen, die in bestimmten Sektoren gemäß § 10 des Gesetzesdekrets 148/2015 tätig sind, einschließlich Herstellung, Industrie und Bauwesen.
Ausnahmen des Italien-Care-Dekrets: Das Italien-Care-Dekret sieht vor, dass die ordentliche CIG in Ausnahmefällen ohne vorherige Verhandlung mit den Gewerkschaften gewährt werden kann (alle Schritte, einschließlich dieser Verhandlung, müssen innerhalb von 3 Tagen nach Antragstellung abgeschlossen sein).
Sowohl die ordentliche CIG als auch der ordentliche Scheck können beantragt werden:
- Für alle Mitarbeiter, die bis zum 23. Februar 2020 im Unternehmen beschäftigt waren, unabhängig von ihrer Dienstzeit;
- Für einen begrenzten Zeitraum von bis zu 9 Wochen, beginnend ab dem 23. Februar 2020 bis August 2020.
Aussetzung des Solidaritätsschecks und vorübergehende Umstellung auf den ordentlichen Scheck:
Solidaritätsschecks („Assegno di solidarietà“) sind Wirtschaftshilfen, die unter bestimmten Bedingungen an Unternehmen gewährt werden, die nicht von der ordentlichen oder speziellen CIG profitieren können.
Unternehmen, die derzeit Solidaritätsschecks erhalten – Wirtschaftshilfen, die Unternehmen gewährt werden, die nicht von der ordentlichen oder speziellen CIG profitieren können – können diese aussetzen und deren vorübergehende Ersetzung durch den ordentlichen Scheck für einen Zeitraum von 9 Wochen beantragen.
Besonderer Beitragserlass:
In Bezug auf jede besondere Hilfe, die gemäß dem Italien-Care-Dekret gewährt wird, ist der vom Arbeitgeber zu zahlende Zusatzbeitrag für die Zeit, in der diese Hilfe gewährt wird, nicht fällig.
Keine Entlassungspolitik:
Für einen Zeitraum von 60 Tagen nach dem 18. März 2020 können keine kollektiven Entlassungsverfahren gemäß den §§ 4, 5 und 23 des Gesetzes Nr. 223/1991 eingeleitet werden;
Kollektive Entlassungsverfahren, die nach dem 23. Februar 2020 eingeleitet wurden, sind ausgesetzt;
Entlassungen aus objektiv gerechtfertigten Gründen gemäß § 3 des Gesetzes Nr. 604/1966 sind verboten und unwirksam.
Steuer- und Bilanzierungsmaßnahmen
Aussetzung von Steuerbeiträgen für Steuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz, Betriebsstätte und/oder Geschäftssitz in Italien, bis zum 31. Mai 2020
Aussetzung von Steuerbeiträgen für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 2 Millionen Euro mit steuerlichem Wohnsitz, Betriebsstätte und/oder Geschäftssitz in Italien, bis zum 31. Mai 2020
Aussetzung von Steuerbeiträgen für natürliche Personen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben und einen steuerlichen Wohnsitz, Betriebsstätte und/oder Geschäftssitz in Italien haben, deren Umsatz oder Einnahmen 50 Millionen Euro nicht überschreiten und die einen Umsatzrückgang von mehr als 33 % verzeichnet haben, bis zum 31. Mai 2020
Aussetzung der Steuererhebungsverfahren und Steuerkontrollen bis zum 31. Mai 2020
Förderung des Verkaufs notleidender Kredite mit dem Ziel, Unternehmen in Bezug auf Liquidität zu unterstützen, durch die Möglichkeit, einen Teil der latenten Steueransprüche (DTA) auf bestimmte Komponenten in eine Steuergutschrift umzuwandeln, in einem Betrag proportional zum Wert der an Dritte übertragenen notleidenden Forderungen.