Buchhaltungs- und Steuerdienste

Die Buchhaltung und die Steuerabgaben gelten als die zeitaufwändigsten Bereiche der Betriebswirtschaft. Unser Team aus fachkundigen und erfahrenen Buchhaltern, Steuerfachleuten und Verwaltungsangestellten bietet einen Buchhaltungs- und Steuerservice für Unternehmen, der Sie von der Belastung von Büroarbeit befreit.

Allgemeine Voraussetzungen

Jedes italienische Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, Buchhaltungsunterlagen zu führen, die ausreichen, um alle von der Firma durchgeführten finanziellen Transaktionen zu identifizieren. Darüber hinaus muss jedes italienische Unternehmen spätestens 4 Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres des Unternehmens einen Unternehmensabschluss beim Handelsregister (Registro delle Imprese) einreichen.

Während der vollständige, vom Gesellschaftsrecht vorgeschriebene Unternehmensabschluss von dem/den Geschäftsführer(n) des Unternehmens erstellt und von den Mitgliedern in einer Hauptversammlung genehmigt werden muss, kann ein Unternehmen, das als kleines oder mittleres Unternehmen (gemäß Artikel 2435-bis des italienischen Zivilgesetzbuches) gilt, einen „gekürzten“ Unternehmensabschluss beim Unternehmensregister (Registro delle Imprese) einreichen, wodurch der Umfang der im öffentlichen Register gehaltenen Informationen begrenzt wird.

Eine Gesellschaft qualifiziert sich automatisch für die Einreichung eines verkürzten Unternehmensabschlusses, es sei denn, sie überschreitet in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte:

  • Nettovermögen überschreitet: € 4.400.000,00
  • Umsatz überschreitet: € 8.800.000,00
  • Mindestens 50 Mitarbeiter

Dem Jahresabschluss muss ein Bericht der Geschäftsführer (nota integrativa) beigefügt werden, d.h. eine Erklärung, in der die im Jahresabschluss angegebenen Zahlen erklärt werden, und falls das Unternehmen geprüft wird, muss ein von den Wirtschaftsprüfern erstellter Bericht vorliegen.

Wirtschaftsprüfungsvoraussetzungen

Italienische Gesellschaften mit beschränkter Haftung (società a responsabilità limitata), die sich nicht für die Hinterlegung des verkürzten Abschlusses qualifizieren, der Hinterlegungspflicht eines konsolidierten Abschlusses unterliegen oder zur Kategorie gehören, die die obengenannten Schwellenwerte überschreitet, müssen einen internen Rechnungsprüfer ernennen. Italienische Aktiengesellschaften (società per azioni), unabhängig davon, ob ihre Aktien an der Börse notiert sind, müssen einen internen Prüfungausschuss ernennen, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, von denen ein Mitglied im italienischen Prüferregister eingetragen sein muss.

Darüber hinaus müssen Unternehmen, die verpflichtet sind, konsolidierte Abschlüsse zu hinterlegen, auch einen externen Rechnungsprüfer bestellen.

Die Rechnungsprüfung ist erforderlich für:

  • Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung (S.p.a.); und
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (S.r.l.), die in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitnt: (a) Gesamtvermögen von EUR 4.400.000,00; (b) Verkaufs- und Dienstleistungseinnahmen von EUR 8.800.000,00; oder (c) durchschnittliche Anzahl von Angestellten während eines Jahres: 50;
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (S.r.l.), die ein prüfungspflichtiges Unternehmen kontrollieren;
  • alle Unternehmen, die konsolidierte Jahresabschlüsse erstellen;
  • börsennotierte Unternehmen;
  • Banken, Börsenmaklergesellschaften, Fondsverwaltungsgesellschaften, regulierte Finanzinstitute.

In Italien kann eine Prüfung durch den Rat der Rechnungsprüfer („Collegio Sindacale„), bzw. Prüfungsausschuss, durchgeführt werden, der sowohl die Einhaltung der Gesetze und Statuten überwacht als auch für die gesetzliche Prüfung der Jahresabschlüsse zuständig ist.

Die beiden Aufgaben können jedoch auch aufgeteilt und zwei verschiedenen Gremien zugewiesen werden: die Aufsicht kann dem Collegio Sindacale übertragen werden, während die Jahresabschlussprüfung (inklusive der vierteljährlichen Buchhaltungskontrollen) einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Revisor übertragen werden kann.

Die Trennung dieser beiden Aufgaben ist für börsennotierte Unternehmen und für Unternehmen, die zur Erstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen verpflichtet sind, obligatorisch.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen über Buchhaltung und Steuern in Italien.

 

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