22 August, 2024

Besteuerung italienischer Unternehmen.

Die Besteuerung des Einkommens eines italienischen Unternehmens basiert auf seinem gesamten in Italien und im Ausland erzielten Einkommen. Dieser Artikel bietet eine Einführung in die Körperschaftssteuer in Italien, beschreibt die Arten (IRES und IRAP) und Sätze der Einkommensteuer und erklärt, wie diese Steuer berechnet wird.

Körperschaftssteuer

Die Besteuerung des Einkommens eines italienischen Unternehmens basiert auf seinem gesamten in Italien und im Ausland erzielten Einkommen. Die von einem ausländischen Unternehmen zu zahlende Körperschaftssteuer wird auf das Einkommen erhoben, das auf dem italienischen Territorium erzielt wird, auf dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat.

Das Einkommen eines Unternehmens unterliegt der nationalen Körperschaftsteuer (IRES) und der regionalen Einkommensteuer (IRAP). Die IRES ist eine proportionale Steuer, die mit einem Satz von 24 % auf den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens erhoben wird. Die IRAP wird mit einem Satz von 3,9 % berechnet.

Das steuerpflichtige Einkommen eines Unternehmens wird durch die in seiner Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ergebnisse dargestellt. Verluste eines Unternehmens können vorgetragen und bis zu 80 % des steuerpflichtigen Einkommens (IRES) der folgenden Steuerjahre vom körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen (IRES) abgezogen werden. Verluste, die in den ersten drei Steuerjahren anfallen, können vorgetragen und bis zu 100 % vom körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen (IRES) der folgenden Steuerjahre abgezogen werden.

Das italienische Körperschaftsteuerrecht sieht zwei Arten von Quellensteuer vor: (i) endgültige Quellensteuer, die an der Quelle erhoben wird; und (ii) Quellensteuer als Vorauszahlung der Einkommensteuer, die auf eine einzelne Einkommensposition erhoben wird und später zum Gesamteinkommen hinzugerechnet werden kann. Die Quellensteuersätze beziehen sich auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. In diesem Dokument werden die Arten und Sätze der Quellensteuer in Italien erläutert, einschließlich der Doppelbesteuerungsbefreiung, und es wird eine Tabelle der in europäischen Ländern geltenden italienischen Quellensteuern bereitgestellt.

Quellensteuer

Arten der Quellensteuer

Das italienische Steuerrecht sieht unter anderem zwei Arten der Quellensteuer vor:

(1) der an der Quelle erhobenen Abgeltungsteuer; und

(2) Quellensteuer als Vorauszahlung der Einkommensteuer, die auf eine einzelne Einkunftsart erhoben wird und später dem Gesamteinkommen zugerechnet werden kann. Der Betrag der im Voraus erhobenen Quellensteuer wird von der auf das Gesamteinkommen erhobenen Steuer abgezogen. Die Quellensteuer wird von Vermittlern erhoben, d. h. von denjenigen, die die der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte zahlen. Dies sind Handelsorganisationen, Unternehmen, Handelsagenturen und Unternehmen, die nicht der IRES unterliegen. Die Quellensteuer wird von Unternehmen in folgenden Fällen erhoben:

a) über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

b) über die Entgelte für selbständige Dienstleistungen;

c) über Provisionen an Agenten und Makler;

d) über Lizenzgebühren für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, Patenten, Marken und anderen Rechten an gewerblichem Eigentum;

e) aus Kapitaleinkünften (Zinsen aus Darlehen, Obligationenanleihe, Bank- und Posteinlagen und Girokonten sowie Dividenden).

Quellensteuersätze

Das italienische Steuerrecht sieht die Anwendung der Quellensteuer in Bezug auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor.

Dividenden, die an andere Unternehmen als Privatpersonen ausgeschüttet werden, die nicht in Italien ansässig sind, unterliegen einem Quellensteuersatz von 26 %. Handelt es sich bei dem Unternehmen jedoch um ein Unternehmen, das der Körperschaftsteuer in einem Staat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, wird der anwendbare Quellensteuersatz auf 1,2 % reduziert. Gemäß der Mutter-/Tochtergesellschaftsrichtlinie (90/434) sind Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, unter bestimmten Bedingungen von jeglicher Quellensteuer befreit.

Um Fälle von Doppelbesteuerung (sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich) zu vermeiden, sind Dividenden, die ein Unternehmen (mit Wohnsitz in einem „Niedrigsteuerland“) erhält, zu 95 % von der Besteuerung befreit. Für die fälligen Zinsen wird ein Quellensteuersatz von 26 % erhoben; für alle anderen Zinsen sieht das italienische Steuerrecht die Anwendung der allgemeinen Vollbesteuerung vor.

Auf Lizenzgebühren, die an nicht in Italien ansässige Unternehmen gezahlt werden, wird ein Quellensteuersatz von 30 % erhoben; für andere Lizenzgebühren sieht das italienische Steuerrecht die Anwendung der allgemeinen Vollbesteuerung vor.

Gemäß der Zins-/Lizenzgebührenrichtlinie (2003/49) sind unter bestimmten Bedingungen an „Konzernunternehmen“ (25 % der Beteiligung) gezahlte Zinsen und Lizenzgebühren von jeglicher Quellensteuer befreit.

Doppelbesteuerungsminderung

Einige internationale Abkommen, die Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet hat, sehen besondere Bestimmungen für die Befreiung von der Quellensteuer für bestimmte Einkommensarten vor oder legen diesbezüglich ermäßigte Sätze fest. Eine Tabelle der Quellensteuern auf Zahlungen eines italienischen Unternehmens an einen Einwohner verschiedener Länder, die in dieser Veröffentlichung enthalten sind, ist in Absatz [508] aufgeführt.

Wie oben erwähnt gilt jedoch:

  • Gemäß der Mutter-/Tochtergesellschaftsrichtlinie (90/434) sind Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, unter bestimmten Bedingungen von jeglicher Quellensteuer befreit.
  • gemäß der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (2003/49) sind unter bestimmten Bedingungen an (und von) „Konzernunternehmen“ (25 % der Beteiligung) gezahlte (und erhaltene) Zinsen und Lizenzgebühren von jeglicher Quellensteuer befreit;
  • Ein spezielles Abkommen sieht eine Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor, die zwischen EU- und Schweizer Unternehmen gezahlt werden. Deren Grundprinzip orientiert sich strikt an der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU für Dividenden und an der Zins-/Lizenzgebührenrichtlinie für Zins- und Lizenzzahlungen zwischen EU-Unternehmen: Es bedeutet, dass unter bestimmten Bedingungen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die an Schweizer Unternehmen gezahlt werden, von jeglicher Quellensteuer befreit sind.

Insbesondere hat Italien 97 Steuerabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet.

Informationen zu den einzelnen Ländern finden Sie unter:

https://www.finanze.gov.it/opencms/it/fiscalita-comunitaria-e-internazionale/ Conventions-e-accordi/convenzioni-per-evitare-le-doppie-imposizioni/

Tabelle der in europäischen Ländern geltenden italienischen Quellensteuern

Empfänger Quellensteuer (%) Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Ansässige Unternehmen 0 0/26 (1) 0 Ansässige Einzelpersonen 26 (2) 26 20 (3) Ansässige Unternehmen in der EU 0/1,2 (4, 5) 0 (4)/DBA-Sätze 0 (4)/DBA-Sätze Ansässige Unternehmen in der Schweiz 0 (6)/DBA-Sätze 0 (6)/DBA-Sätze 0 (6)/DBA-Sätze Gebietsfremde Unternehmen und Einzelpersonen: Nichtvertragsstaaten 26 (7) 26 30 (3) Vertragsstaaten (8): Österreich 15 0/10 0/10 Belgien 15 0/15 5 Bulgarien 10 0 5 Zypern 15 10 0 Tschechische Republik 15 0 0/5 Dänemark 0/15 0/10 0/5 Estland 5/15 0/10 0/5/10 Finnland 10/15 0/15 0/5 Frankreich 5/15 0/10 0/5 Deutschland 10/15 0/10 0/5 Griechenland 15 0/10 0/5 Ungarn 10 0 0 Island 5/15 0 5 Irland 15 10 0 Kasachstan 5/15 0/10 10 Kirgisistan 15 0 0 Kuwait 0/5 0 10 Lettland 5/15 0/10 5/10 Litauen 5/15 0/10 5/10 Luxemburg 15 0/10 10 Malta 15 0/10 0/10 Niederlande 5/10/15 0/10 5 Norwegen 15 0/15 5 Polen 10 0/10 10 Portugal 15 0/15 12 Rumänien 0/5 0/5 5 San Marino 0/5/15 0/13 0/10 Slowakische Republik 15 0 0/5 Slowenien 5/15 0/10 5 Spanien 15 0/12 4/8 Schweden 10/15 0/15 5 Schweiz 15 12,5 5 Vereinigtes Königreich 5/15 0/10 8 Anmerkungen

  1. Der tatsächlich anwendbare Satz hängt von der Art des Empfängers ab. Die anwendbaren Sätze sind wie folgt: 0 % gilt für Darlehensverträge und gewöhnliche Schuldverschreibungen, wenn der Empfänger eine juristische Person ist; 26 % Satz in allen anderen Fällen.
  2. Für ansässige Einzelpersonen gilt im Allgemeinen eine Quellensteuer von 26 %, es gilt jedoch ein Bestandsschutzregime für Dividenden, die von „qualifizierten“ Aktionären (d. h. Aktionären mit mehr als 20 % der Stimmrechte oder 25 % des Aktienkapitals bzw. 2 % oder 5 % bei börsennotierten Unternehmen) erhalten werden. Der für „nicht qualifizierte Aktionäre“ geltende Satz beträgt immer 26 %. Gebietsfremde unterliegen immer einer Quellensteuer von 26 %, unabhängig davon, ob sie „qualifiziert“ sind oder nicht.
  3. Der Inlandssteuersatz gilt für 75 % des Bruttobetrags der gezahlten Lizenzgebühr. Auf den Bruttobetrag der gezahlten Lizenzgebühr finden jedoch vertragliche Höchstgrenzen Anwendung.
  4. Gemäß den EU-Richtlinien und sofern die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind, können Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen eines italienischen Unternehmens an ein in der EU ansässiges Konzernunternehmen von der Quellensteuer befreit sein. Insbesondere für Dividenden beträgt die Mindestbeteiligungsanforderung (um von dieser Befreiung zu profitieren) derzeit 10 %; für Zinsen und Lizenzgebühren beträgt sie 25 % der Stimmrechte; für beide gilt eine Mindesthaltedauer von einem Jahr.
  5. Sollte die vollständige Quellensteuerbefreiung nicht gelten, fallen 1,2 % auf Dividenden an in der EU und dem EWR steueransässige Unternehmen an.
  6. Gemäss dem Steuerabkommen zwischen der Schweiz und der EU und sofern die darin enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind, können Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die ein italienisches Unternehmen an ein in der Schweiz steueransässiges Konzernunternehmen leistet, von der Quellensteuer befreit sein.
  7. Personen, die keinen Wohnsitz im Inland haben, haben Anspruch auf Erstattung von bis zu 11/26 der geleisteten Quellensteuer, sofern sie einen Nachweis für die tatsächliche Besteuerung der Dividenden im Ausland erbringen, in dem der Empfänger ansässig ist.
  8. Sofern alle Bedingungen erfüllt sind, ist das nationale Steuerrecht anwendbar, wenn es für den Steuerpflichtigen günstiger ist. In einer Reihe von Fällen können Steuerabkommen besondere Steuersätze vorsehen, die hauptsächlich von der Art der Instrumente und dem Profil der Empfänger/Zahler abhängen. In solchen Fällen muss der anwendbare Quellensteuersatz anhand einer Analyse des betreffenden Steuerabkommens überprüft werden.

In diesem Dokument sind die Vorschriften zur Anwendung der Zulassungs- und Übertragungssteuer in Italien zusammengefasst und die Steuersätze angegeben.

Registrierungs- und Übertragungssteuern

Kapitaltransaktionen, die zu einer Kapitalerhöhung in bar oder zur Übertragung beweglicher Güter führen, unterliegen, sofern sie der Mehrwertsteuer unterliegen, einer Registrierungssteuer in Höhe von 200 €. Der Verkauf von Immobilien unterliegt einer Registrierungssteuer von 1 % bis 15 %, je nach Art der Immobilie, zuzüglich Hypotheken- und Katastersteuer (insgesamt etwa 3 %). Diese Steuer wird auf in Italien abgeschlossene Urkunden erhoben und bezieht sich auf den Marktwert dieser Urkunden, unabhängig von den in den Urkunden selbst angegebenen Werten.

Verträge über die Übertragung von Rechten unterliegen (je nach Art der Urkunde) proportionalen Steuersätzen von 0,5 % bis 3 %. In einigen Fällen unterliegen Übertragungsverträge der Mehrwertsteuer, vorausgesetzt, dass diese Verträge gemäß dem Prinzip der abwechselnden Anwendbarkeit von Mehrwertsteuer und Zulassungssteuer nur der Zulassungssteuer in Höhe eines Pauschalbetrags von 200 € unterliegen.

Beim Verkauf von Immobilien und der Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen in Italien wird eine Mehrwertsteuer von 21 % auf den Verkaufsbetrag oder den angegebenen Wert der Dienstleistungen erhoben. Dieser Satz wird auf 4 % bzw. 10 % reduziert, wenn das Unternehmen bestimmte Warenkategorien verkauft. In diesem Dokument wird die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Unternehmen nach italienischem Recht erläutert.

Mehrwertsteuer (MwSt.)

Beim Verkauf von Immobilien und der Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen in Italien wird eine Mehrwertsteuer von 22 % auf den Verkaufsbetrag oder den angegebenen Wert der Dienstleistungen erhoben. Dieser Satz wird je nach Sachlage auf 4 % oder 10 % reduziert, wenn das Unternehmen bestimmte Warenkategorien verkauft (wie etwa landwirtschaftliche Produkte, Agrargüter, Fisch, Milch und Milchprodukte usw.).

Mehrwertsteuer wird auch auf Importe aus Nicht-EWG-Ländern und auf Transaktionen im Ausland erhoben, ist jedoch aufgrund des Territorialprinzips bei bestimmten Exporttransaktionen (innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen und Bedingungen) ausgeschlossen. Transaktionen, die in Italien von nicht ansässigen Unternehmen mit einer festen Niederlassung in Italien durchgeführt werden, unterliegen ebenfalls der Mehrwertsteuer.

Die EG-Richtlinie Nr. 91/680 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates legte eine Übergangsregelung für grenzüberschreitende Verkäufe zwischen Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft fest. Bei Warenverkäufen muss die Mehrwertsteuer an dem Ort gezahlt werden, an dem sich die Waren befinden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen gibt es eine Unterscheidung: Wenn der Käufer Mehrwertsteuerpflichtiger ist, muss die Mehrwertsteuer in dem Staat gezahlt werden, in dem der Käufer seinen steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat; wenn der Käufer ein Verbraucher ist, muss die Mehrwertsteuer in dem Staat gezahlt werden, in dem der Leistende seinen steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Die Mehrwertsteuer wird auf der Grundlage der entweder monatlich oder vierteljährlich abgegebenen Erklärungen gezahlt.

Alle Verkäufe von inländischen oder verstaatlichten Immobilien oder beweglichen Gütern, die sich in Italien befinden, gelten als in Italien durchgeführt.

Das Gesetz zur Anwendung der Mehrwertsteuer sieht vor, dass bestimmte Transaktionen von der Steuer befreit sind (z. B. Kredit- und Finanzierungstransaktionen, Versicherungstransaktionen, Devisentransaktionen, Transaktionen mit Aktien und Obligationen). Die Mehrwertsteuer basiert auf dem Prinzip des „obligatorischen Rückgriffs“. Daher ist jeder Handelsvertreter verpflichtet, dem italienischen Staat monatlich oder vierteljährlich (je nach realisiertem Umsatz) die eingenommene Mehrwertsteuer abzuziehen, abzüglich der Mehrwertsteuer, die für die Transaktionen gezahlt wurde, bei denen er Begünstigter war.

Die Anwendung der Mehrwertsteuer umfasst eine Reihe von Schritten, darunter die Verpflichtung des Leistungserbringers oder Verkäufers der Waren, eine Rechnung auszustellen, sowie die Verpflichtung, ein Buch mit einer Liste aller ausgestellten Rechnungen und getätigten Käufe zu führen und aufzubewahren. Jedes Jahr müssen Unternehmen gleichzeitig mit ihrer Einkommensteuererklärung eine Mehrwertsteuererklärung einreichen, in der die getätigten Umsatztransaktionen sowie der eingenommene und der gezahlte Mehrwertsteuerbetrag aufgeführt sind. Bis zum 16. März jedes Jahres müssen alle zusätzlich zu den monatlich oder vierteljährlich gezahlten Beträgen fälligen Beträge gezahlt werden.

„Kapitalgewinne“ (redditi diversi di natura finanziaria) sind Einkünfte aus der Veräußerung von zuvor investiertem Kapital, einschließlich Aktien (oder Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (srl)), Fremdwährungen und Obligationen. Als Teil dieses Kommentars zum italienischen Gesellschaftsrecht erläutert dieses Dokument die steuerliche Behandlung von Kapitalgewinnen und legt die Optionen für deren Besteuerung sowie die Bedingungen für die Anwendung des Beteiligungsfreibetrags fest.

Kapitalertragssteuern

„Kapitalgewinne“ („ redditi diversi di natura finanziaria “) sind Einkünfte aus der Veräußerung von zuvor investiertem Kapital, einschließlich Aktien (oder Anteilen an einer Srl), Fremdwährungen und Anleihen.

Die Veräußerungsgewinne einer natürlichen Person können steuerpflichtig sein und bringen unterschiedliche Vorteile mit sich, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird:

(1)     Regime della dichiarazione („Steuerrückzahlungsoption“), wonach die tatsächlich erzielten Gewinne jährlich mit einem Satz von 26 % besteuert werden.

(2)     Regime Amministrato („Verwaltungsoption“), bei der die tatsächlich erzielten Gewinne bei Abschluss jeder Transaktion mit einem Satz von 26 % besteuert werden. Dieses Verfahren ist nicht auf qualifizierte Beteiligungen anwendbar und ermöglicht dem Steuerpflichtigen Anonymität.

(3)     Regime Gestito („Vermögensverwaltungsoption“), bei dem die Besteuerung auf jährlicher Basis erfolgt, unabhängig von den erzielten Einkünften. Dieses Regime ist nicht auf qualifizierte Beteiligungen anwendbar und der Steuersatz beträgt 26 %.

Für Kapitalgewinne aus Beteiligungen von Unternehmen gilt ein besonderes System: Unter bestimmten Bedingungen (siehe unten) wird der Kapitalgewinn nur auf 5 % des steuerpflichtigen Betrags besteuert (der Befreiungssatz beträgt 95 %). Um von diesem Beteiligungsbefreiungssystem profitieren zu können, müssen vier Bedingungen erfüllt sein:

a) ununterbrochener Besitz der Beteiligung ab dem ersten Tag des zwölften Monats vor der Veräußerung (Haltefrist);

b) Die Beteiligung muss in der ersten während der ersten Haltedauer abgeschlossenen Bilanz als Finanzanlagevermögen („ Immobilizzazioni finanziarie “) eingestuft werden.

(c) der Sitz der Gesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, darf nicht in einem Staat liegen, der nicht zu den Ansässigen in „Niedrigsteuerländern“ zählt;

d) die Tochtergesellschaft muss eine Geschäftstätigkeit ausüben.

 

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