22 August, 2024
Besteuerung des Gesellschafterdarlehens gemäß Protokoll der Gesellschafterversammlung (Artikel 22 Absatz 2 des Präsidialdekrets Nr. 131/1986)
Der Oberste Kassationsgerichtshof schließt mit Urteil Nr. 1960, Abschnitt V, vom 18. Januar 2024 , nach Intervention der Vereinigten Abschnitte mit Urteil Nr. 14432 vom 24. Mai 2023 die Steuerpflicht eines in einem Gesellschafterversammlungsprotokoll festgelegten Gesellschafterdarlehens im Zusammenhang mit der Erhöhung des Gesellschaftskapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus.
Der Oberste Gerichtshof stellte insbesondere Folgendes fest:
- in Bezug auf die Registersteuer unterliegt der Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals, der durch die Zuteilung eines mündlich mit der Gesellschaft geschlossenen Gesellschafterdarlehens zustande kommt, nicht der Steuer, selbst wenn die Erklärung des vorherigen nicht eingetragenen Darlehens vorhanden ist, da die Zuteilung das Erlöschen der Wirkungen des Darlehens aufgrund der vorgenannten Verwendung bewirkt und somit den Grund der Nichtsteuerpflicht gemäß Artikel 22(2) des Präsidialdekrets Nr. 131 von 1986 begründet;
- Das Darlehen verlor seine Gültigkeit nach der endgültigen Kapitalisierung des vom Gesellschafter bereits an die Gesellschaft gezahlten Betrags, wodurch (durch Verzicht, zuvor jedoch durch Gegenleistung: vgl. italienischer Oberster Kassationsgerichtshof, Abschnitt 1, 19. März 2009, Nr. 67011) die Verpflichtung der Gesellschaft zur Rückzahlung an den Gesellschafter erlosch, wenn nicht vorher, dann gleichzeitig oder mit der Ausführung der Ernennungsurkunde;
- Zur Zulässigkeit einer Aufrechnung zwischen den Forderungen des Gesellschafters aus Darlehen und den Einlageschul