22 August, 2024
Aktienkapital und Aktionärsrechte
1 Aktienarten und Stückelung
eine Einführung
Nur das Gesellschaftskapital von SpA und SapA ist in Aktien aufgeteilt, während das Gesellschaftskapital einer Srl in Anteile aufgeteilt ist, die den Betrag des Gesellschaftskapitals darstellen, der jedem Gesellschafter gehört.
Aktien müssen grundsätzlich den gleichen Nennwert haben (dies muss nicht auf den Aktienzertifikaten oder in der Satzung angegeben sein, aber der Gesamtwert der ausgegebenen Aktien darf das Gesellschaftskapital nicht übersteigen) und den Inhabern von Aktien derselben Klasse gleiche Rechte verleihen. Die Satzung kann die Ausgabe verschiedener Aktienklassen vorsehen, die unterschiedliche Verwaltungs- und/oder Finanzrechte verkörpern. Es ist auch möglich, andere Aktienklassen als Stammaktien zu haben, die ihren Inhabern besondere Gewinnrechte und besondere Stimmrechte verleihen (z. B. Vetorechte bei qualifizierten Beschlüssen). Gemäß Gesetzesdekret 179/2012 können nun auch innovative Start-ups, die als Srl eingetragen sind, verschiedene Quotenkategorien schaffen, die ihren Inhabern besondere Rechte verleihen.
Die Ausgabe neuer Aktien oder neuer Anteile ist erst zulässig, wenn alle bereits ausgegebenen Aktien vollständig eingezahlt sind.
b Aktien mit beschränktem Stimmrecht – Artikel 2351
Die Satzung kann die Ausgabe von Aktien mit beschränktem Stimmrecht vorsehen. Die Aktien können kein Stimmrecht, ein auf bestimmte Angelegenheiten beschränktes Stimmrecht oder ein an bestimmte Bedingungen geknüpftes Stimmrecht gewähren, der Wert dieser Aktien darf jedoch insgesamt die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigen. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Satzung eine Höchstgrenze für die von einem einzelnen Aktionär ausübbaren Stimmen vorsieht. Unbeschadet der Bestimmungen spezialgesetzlicher Vorschriften kann die Satzung die Schaffung von Aktien mit Mehrfachstimmrecht auch für bestimmte Angelegenheiten oder unter Bedingungen vorsehen, die nicht bloß objektiver Natur sind. Jede Mehrfachstimmrechtsaktie darf höchstens drei Stimmen haben.
c Aktien, die zugunsten der Arbeitnehmer ausgegeben werden – Artikel 2349
Wenn die Satzung dies vorsieht, kann ein Unternehmen durch Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung Gewinne durch die Ausgabe von Sonderaktien verteilen, die an Mitarbeiter oder Mitarbeiter von kontrollierten Unternehmen ausgegeben werden. Diese Aktien können hinsichtlich ihrer Form, Übertragung und anderer Rechte besonderen Bestimmungen unterliegen. Um Aktien zugunsten der Mitarbeiter auszugeben, muss das Kapital des Unternehmens um einen entsprechenden Betrag erhöht werden. Innovative Start-ups können ihren Mitarbeitern, Mitarbeitern, Lieferanten und Beratern Kapitalanteile als zusätzliche Vergütung anbieten (z. B. Aktienoption und Arbeit gegen Eigenkapital).
d „Sparaktien“ – Gesetzesdekret Nr. 58/98
Eine andere Aktienklasse für Kleinanleger kann auch von börsennotierten italienischen Unternehmen ausgegeben werden. Diese Sparaktien (` azioni di risparmio “) sind nicht stimmberechtigt, ihr Inhaber hat jedoch Vorrang bei der Gewinnverteilung und einen begrenzten Anteil an den Verlusten. Sparaktien werden nicht durch Aktienzertifikate verbrieft und dürfen die Hälfte des ausgegebenen Gesellschaftskapitals nicht übersteigen.
e Genussaktien – Artikel 2353
„ Azioni di godimento “ (Genussaktien) haben kein Stimmrecht, gewähren aber Anspruch auf Dividenden, vorbehaltlich der Dividendenausschüttung an Inhaber anderer Aktienklassen. Azioni di godimento können nur im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung ausgegeben werden und werden als eine Art Entschädigung an diejenigen ausgeschüttet, die aufgrund der Annullierung ihrer Aktien Anspruch auf eine Rückerstattung haben.
f „Tracking-Aktien“ – Artikel 2350
` Azioni correlate ‚ (Tracking-Aktien) sind Aktien, die ihren Inhabern Dividendenrechte verleihen, die mit der Leistung eines bestimmten Geschäftsbereichs des Unternehmens verbunden sind. Die Satzung muss die Kriterien für die Ermittlung der Kosten und Gewinne, die dem jeweiligen Geschäftsbereich zuzurechnen sind, die zur Berechnung der Erträge und Gewinne bzw. Verluste des betreffenden Geschäftsbereichs zu verwendenden Buchhaltungsmethoden, die den Inhabern von Tracking-Aktien gewährten Dividenden und Rechte sowie etwaige Bedingungen oder Verfahren für die Umwandlung von Tracking-Aktien in Stammaktien festlegen. Dividenden werden den Inhabern von Tracking-Aktien nur auf die Gewinne ausgezahlt, die das Unternehmen im betreffenden Geschäftsbereich erzielt und die in den Büchern des Unternehmens erfasst sind.
g „Rückzahlbare Anteile“ – Artikel 2437 sexies
Als Ausnahme zu den allgemeinen Regeln für den Kauf eigener Aktien kann die Satzung die Ausgabe rückkaufbarer Aktien (` azioni riscattabili “) genehmigen, d. h. Aktien, die entweder von der Gesellschaft oder den Aktionären zurückgekauft werden können. Der Rückkaufpreis wird gemäß der Formel bestimmt, die für die Liquidation von Aktien an ausscheidende Gesellschafter (sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind) verwendet wird.
h Vorzugsaktien
Durch einen Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung kann die Ausgabe von Vorzugsaktien (` azioni privilegiate “) beschlossen werden, mit denen folgende Rechte verbunden sind:
a) Gewinnbezogene Privilegien:
(i) Vorzugsrechte bei der Gewinnverteilung – die Aktien berechtigen zu einer höheren Dividende im Verhältnis zum ausgeschütteten Gewinn;
(ii) Vorrang bei der Gewinnverteilung – diese Aktien nehmen zuerst an der Gewinnverteilung teil, wobei nur die nach der Verteilung verbleibenden Gewinne an die Inhaber anderer Aktien verteilt werden; und
(iii) garantierte Dividenden – unabhängig von einer Entscheidung über deren Ausschüttung.
(b) Verlustbezogene Privilegien.
Sogenannte „ azioni postergate “ (Aufschubaktien) sind in gewissem Maße vor Wertverlusten geschützt, wenn das Kapital des Unternehmens reduziert oder vollständig verloren geht, da ihr Wert nur dann reduziert wird, wenn dies erforderlich ist, nachdem sich die Kapitalreduzierung in einer Wertminderung der Stammaktien niedergeschlagen hat. Ein Wertverlust von Aufschubaktien kann nicht völlig ausgeschlossen werden.
(c) Liquidationsprivilegien
Die Inhaber von Vorzugsaktien haben im Falle einer Liquidation ggf. Anspruch auf die Rückzahlung des Nennwerts ihrer Aktien oder auf höhere Anteile am Restkapital.
i Sonstige Finanzinstrumente
Zur Kapitalbeschaffung kann die SpA auf folgende Weise erfolgen:
(1) Finanzinstrumente, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen/Waren ausgegeben werden (` strumenti emessi a fronte di particolari apporti ‚, Artikel 2346 des Zivilgesetzbuches). Wenn dies in der Satzung vorgesehen ist, können solche Finanzinstrumente unter Mitgliedern oder Nichtmitgliedern als Gegenleistung für die Erbringung von Waren oder Dienstleistungen an das Unternehmen aufgeteilt werden. Gemäß Artikel 2351 des Zivilgesetzbuches können solche Finanzinstrumente ihren Inhabern Vermögens- oder Verwaltungsrechte verleihen, mit Ausnahme der Stimmberechtigung bei der Hauptversammlung der Aktionäre. Die Satzung legt die Bedingungen fest, unter denen diese Instrumente ausgegeben werden können, sowie die Folgen einer Nichterbringung der damit verbundenen Dienstleistungen.
(2) Instrumente, die im Rahmen von Fonds ausgegeben werden, die von der Gesellschaft zur Durchführung bestimmter Aktivitäten eingerichtet wurden (` strumenti emessi a fronte di patrimoni destinati ‚, Artikel 2447 bis und ter des Zivilgesetzbuches). Eine SpA kann Vermögensfonds gründen, die bestimmten Projekten gewidmet sind. Nach italienischem Gesellschaftsrecht ist es möglich, solche Projekte durch die Ausgabe von Finanzinstrumenten zu finanzieren, die an die Wertentwicklung der Fonds gekoppelt sind und ihren Inhabern bestimmte Dividendenrechte gewähren. Die Instrumente müssen separat mittels eines Registers verwaltet werden, in dem Einzelheiten über die Art des Instruments, seine Inhaber und die damit verbundenen Transaktionen festgehalten werden.
Solche Instrumente sind in der italienischen Praxis eher unüblich.
j Quoten
Wie bereits erwähnt, haben Srls keine Aktien, sondern ihr Unternehmenskapital ist in Anteile aufgeteilt. Anteile sind Bruchteile des Kapitals und können nicht durch Aktien/Zertifikate repräsentiert werden. Im Gegensatz zu Aktien können Anteile unterschiedliche Werte haben, sie können jedoch nicht in verschiedene Klassen aufgeteilt werden. Die Satzung kann jedoch einem oder mehreren Mitgliedern besondere Rechte hinsichtlich der Geschäftsführung und Beteiligung an den Dividenden gewähren; die entsprechenden Rechte sind den Mitgliedern und nicht der Aktienklasse zuzuschreiben. Die Gründungsurkunde der sogenannten innovativen Start-ups (d. h. jener Unternehmen, die in einer speziellen Abteilung des zuständigen Unternehmensregisters eingetragen sind) kann Aktienklassen mit unterschiedlichen Rechten schaffen, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 2468.2 und 2468.3 des italienischen Zivilgesetzbuches.
(i) Schuldverschreibungen: „Obbligazioni“ und Srls – Artikel 2483
Gemäß Artikel 2483 des Zivilgesetzbuches kann eine Srl Schuldverschreibungen an akkreditierte Investoren ausgeben.
Derart ausgegebene Schuldverschreibungen dürfen nur von professionellen Anlegern gezeichnet werden, die einer Aufsicht nach den jeweils geltenden Spezialgesetzen unterliegen. Der spätere Handel mit den Schuldverschreibungen wird zudem durch die Bestimmung beschränkt, dass bei einer Übertragung der Schuldverschreibung der Zedent für die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft haftet, wenn der Erwerber kein professioneller Anleger oder Gesellschafter der Gesellschaft war.
2 Aktienzertifikate
Aktien und Anteile stellen einen durch ihren Nennwert ausgedrückten Anteil am Gesellschaftskapital einer Gesellschaft dar. Aktien müssen den gleichen Nennwert haben. Sie können zu einem höheren als dem Nennwert (Agio) ausgegeben werden, jedoch nicht zu einem niedrigeren Betrag als dem Nennwert.
Die Aktienurkunde (die nicht für Aktiengesellschaften gilt) muss, sofern sie ausgestellt wird, folgende Informationen enthalten:
a) Name und Anschrift des Unternehmens;
b) das Datum des Abschlusses der Satzung und der Eintragung der Gesellschaft im Unternehmensregister sowie den Ort, an dem das Register geführt wird;
c) den Nennwert und das Aktienkapital oder, bei Aktien ohne Nennwert, die Angabe der Zahl der ausgegebenen Aktien;
d) den Betrag der nicht voll eingezahlten Aktien; und
(e) die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Aktienzertifikate müssen von einem Direktor unterzeichnet werden (auch digital). Es ist auch möglich, vorläufige Aktienzertifikate auszustellen, während die endgültigen Zertifikate erstellt werden. Aktienzertifikate können entweder einfach (für nur eine Aktie) oder mehrfach (für mehr als eine Aktie) sein.
3 Ausgabe
eine Einführung
Wie bereits erwähnt, ist eine der notwendigen Voraussetzungen für die Gründung die vollständige Zeichnung des Gesellschaftskapitals. Die Zeichnung besteht aus einer Erklärung oder Verpflichtung, den Wert der gezeichneten Aktien/Anteile in die Gesellschaft einzubringen. Wenn die Gesellschaft von zwei oder mehr Aktionären/Anteileninhabern gegründet wird, genügt es, wenn bei der Gründung nur 25 % des Gesellschaftskapitals eingezahlt sind. Wenn die Gegenleistung für die Zeichnung des Gesellschaftskapitals in Form von Sachleistungen erfolgt, müssen die Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Zeichnung vollständig geleistet werden, unabhängig von der Anzahl der Gründer.
Wenn das Unternehmenskapital nach der Gründung erhöht wird, muss die Aktienprämie (sofern vorhanden) bei Zeichnung der Erhöhung vollständig eingezahlt werden, während mindestens 25 % des Nennwerts der im Rahmen der Unternehmenskapitalerhöhung ausgegebenen Aktien/Anteile bei Zeichnung derselben eingezahlt werden müssen.
Eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals kann sein:
a) unentgeltlich: wenn die Erhöhung durch Kapitalisierung der verfügbaren Rücklagen oder anderer Mittel entweder durch die Verteilung neu ausgegebener Aktien an die Aktionäre oder durch Erhöhung des Nennwerts der bestehenden Aktien finanziert wird; oder
(b) durch Zeichnung gegen Barzahlung von neu ausgegebenen Aktien bestehender oder neuer Klassen (und/oder Wandelanleihen oder Optionsscheinen).
Neue Aktien können nicht ausgegeben werden, wenn die bereits ausgegebenen Aktien nicht vollständig eingezahlt sind. Ein Beschluss zur Kapitalerhöhung vor der vollständigen Einzahlung der bestehenden Aktien erscheint jedoch gültig.
b Optionsrechte
Die neuen Aktien/Quoten müssen zunächst den bestehenden Aktionären/Quoteninhabern im Verhältnis zu ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital sowie den Inhabern von Wandelanleihen (sofern ausgegeben) angeboten werden. Durch Ausübung eines Optionsrechts haben die Gesellschafter im Falle einer Kapitalerhöhung Anspruch darauf, eine unveränderte Beteiligung (pro-Quote) am Gesellschaftskapital beizubehalten. Diejenigen, die ihre Optionsrechte ausüben, haben ein Optionsrecht auf die Aktien anderer Gesellschafter, die ihre Optionsrechte nicht ausgeübt haben. Bei börsennotierten Unternehmen müssen die nicht ausgeübten Optionsrechte von den Geschäftsführern auf dem Markt angeboten werden.
Der Beschluss (der Gesellschafterversammlung oder des Verwaltungsrats, wenn die Satzung ihn dazu ermächtigt) zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals kann die Optionsrechte auf die Erhöhung des Gesellschaftskapitals beschränken oder ausschließen, vorausgesetzt, dass: (i) die Direktoren der Gesellschaft einen Bericht vorlegen, in dem die Gründe für den Ausschluss oder die Beschränkung des Optionsrechts erläutert werden, einschließlich einer Erklärung der Interessen der Gesellschaft, die einen solchen Ausschluss rechtfertigen; und (ii) die gesetzlichen Abschlussprüfer eine Stellungnahme zur Übereinstimmung des Preises der im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien einreichen. Im Allgemeinen ist der Ausschluss des Optionsrechts gerechtfertigt, wenn:
(a) es den Interessen einer Körperschaft dient oder
b) die Erhöhung im Rahmen einer Unternehmensverschmelzung erfolgt oder
(c) die Erhöhung erfolgt durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen; oder
d) die Erhöhung durch Sacheinlagen erfolgt oder
e) die neuen Aktien werden zugunsten der Arbeitnehmer ausgegeben; oder
f) die neuen Aktien werden zugunsten eines externen Investors ausgegeben.
Darüber hinaus ist bei börsennotierten Gesellschaften der Beschluss über die Kapitalerhöhung und den Ausschluss oder die Einschränkung von Optionsrechten von einem positiven Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abhängig. Ein Beschluss über den Ausschluss von Optionsrechten, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann angefochten werden und wird in der Regel vom beurkundenden Notar abgelehnt.
(i) Reformen
Während für Srls die allgemeinen Grundsätze für SpAs gelten, ist es seit dem 2. Januar 2004 möglich, in die Satzung eine Klausel aufzunehmen, die es der Gesellschaft erlaubt, ihr Kapital durch Angebote an Dritte zu erhöhen, wodurch das Optionsrecht der bestehenden Gesellschafter aufgehoben wird, oder eine Klausel, die dafür sorgt, dass die Option nicht proportional zu den bereits von den Gesellschaftern gehaltenen Quoten gilt.
c Verfahren
Die Entscheidung über die Erhöhung des Gesellschaftskapitals bleibt der außerordentlichen Hauptversammlung vorbehalten, die vor einem öffentlichen Notar abgehalten wird. Die Satzung kann dem Verwaltungsrat die Befugnis übertragen, das Gesellschaftskapital bis zu einem bestimmten Betrag und für die in der Satzung angegebene Dauer und in jedem Fall für höchstens fünf Jahre ab dem Datum der Beschlussfassung zu erhöhen.
Innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeichnungsdatum der neu ausgegebenen Aktien müssen die Geschäftsführer beim Unternehmensregister eine Erklärung einreichen, aus der hervorgeht, dass die Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gezeichnet und bis zu dem gemäß den geltenden Vorschriften erforderlichen Mindestbetrag eingezahlt wurde.
Die oben genannten Regeln betreffen eine SpA, aber dieselben Regeln gelten auch für eine Srl. Es ist nun möglich, einen Beschluss über eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss der Optionsrechte zu fassen.
4 Übertragung – Artikel 2355
Die Übertragung von Anteilen ist auf zwei Arten möglich:
(a) durch notariell beglaubigte Bestätigung (entweder durch einen Makler oder einen Notar) der Aktienurkunde (sofern ausgestellt) und Eintragung der Übertragung im Aktienbuch; oder
b) durch Eintragung der Übertragung in das Gesellschaftsregister (sogenanntes „Transfert“) durch einen der Geschäftsführer der Gesellschaft nach Vorlage einer notariell beglaubigten Übertragungsurkunde.
Die Übertragung von Aktien, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, erfolgt durch die Registrierung auf dem Konto des Intermediärs (Bank oder andere autorisierte Stelle), der mit den Aktien handelt.
Die Übertragung von Inhaberaktien erfolgt durch einfache Übergabe der Urkunde.
Die Satzung kann die Übertragung von Anteilen untersagen. Diese Einschränkung darf jedoch nicht länger als fünf Jahre ab dem Gründungsdatum gelten.
Die Satzung kann die Übertragung von Anteilen durch Vorkaufsrechtsklauseln oder Zustimmungsklauseln ( clausole di gradimento ) einschränken. Letztere erlaubt es dem Vorstand bzw. der Aktionärsversammlung bzw. den Aktionären, anhand vorab festgelegter Kriterien oder persönlicher Merkmale zu entscheiden, ob die Eintragung eines neuen Aktionärs in die Gesellschaft von deren Zustimmung abhängig gemacht werden soll oder nicht. Während Zustimmungsklauseln bei SpAs bis zum 31. Dezember 2003 gesetzlich unwirksam waren, wenn sie nicht auf Angemessenheit beruhten, ist nun eine Klausel gültig, nach der die Zustimmungsklauseln dem alleinigen Ermessen des Vorstands unterliegen, sofern die Satzung eine Verpflichtung für die Gesellschafter oder die Gesellschaft enthält, die zu verkaufenden Anteile abzukaufen, oder für das verkaufende Mitglied, aus der Gesellschaft auszutreten. Andere Klauseln, die möglicherweise die Übertragung von Quoten/Anteilen betreffen (z. B. Tag-along, Drag-along), sind nach italienischem Recht durchsetzbar.
In Bezug auf eine Srl und die Übertragung von Anteilen besagt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass Anteile sowohl durch Transaktionen unter Lebenden als auch durch Vererbung übertragbar sind. Allerdings kann gemäß Artikel 2469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Übertragung von Anteilen in der Satzung verboten oder eingeschränkt werden. Im Falle eines absoluten Übertragungsverbots hat der Nachlass beim Tod eines Anteilseigners das Recht auf Liquidation des Anteils.
Bei Übertragungen unter Lebenden wird der Eigentümerwechsel für das Unternehmen ab dem Datum der Eintragung der Übertragung im Unternehmensregister wirksam. Die Eintragung erfolgt entweder durch den Notar, der die Übertragung beglaubigt, oder durch einen zugelassenen Buchhalter innerhalb von 30 Tagen ab dem tatsächlichen Übertragungsdatum.
5 Geschäfte der Gesellschaft mit eigenen Aktien
Eine Srl kann ihre eigenen Anteile unter keinen Umständen erwerben, außer: 1) zum Zweck der Aufhebung der Quote und der Herabsetzung des Gesellschaftskapitals gemäß Artikel 2357, 2357 bis und 2357 ter; und 2) es handelt sich um ein innovatives Start-up, das in einer speziellen Abteilung des zuständigen Unternehmensregisters eingetragen ist und seine eigenen Anteile nur erwirbt, um Anreizpläne zugunsten seiner eigenen Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Dienstleister umzusetzen. Eine Spa kann ihre eigenen Anteile bis zur Höhe ihres ausschüttbaren Gewinns und ihrer verfügbaren Rücklagen gemäß dem letzten genehmigten Jahresabschluss erwerben, vorausgesetzt, dass:
a) die Aktien sind voll eingezahlt;
b) die Anteile ein Zehntel des Kapitals einschließlich der Anteile einer Tochtergesellschaft nicht überschreiten und
(c) der Erwerb wird von der Hauptversammlung genehmigt.
Die gleichen Voraussetzungen gelten bei einem Erwerb durch die Gesellschaft über eine Treuhandgesellschaft oder einen Dritten.
Ein solcher Erwerb darf nur nach einem entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung erfolgen, die im gleichen Beschluss auch Regelungen über nachträgliche Transaktionen mit den Aktien treffen kann.
Die Anteile verbleiben im Eigentum der Gesellschaft, die Gewinnausschüttungsrechte und die sich daraus ergebenden Optionen werden jedoch den anderen Gesellschaftern anteilmäßig zugerechnet.
Werden diese Anforderungen verletzt, muss die Gesellschaft die erworbenen Aktien innerhalb eines Jahres veräußern oder andernfalls dafür sorgen, dass diese Aktien eingezogen werden und das Gesellschaftskapital entsprechend herabgesetzt wird. Dies kann durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder durch eine Verfügung des zuständigen Gerichts geschehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kauf unentgeltlich erfolgt oder das Gesellschaftskapital durch Einziehung und Einziehung eines Teils der Aktien herabgesetzt wird. Die Aktien müssen in jedem Fall voll eingezahlt sein. Die Stimmrechte aus diesen Aktien ruhen, solange die Aktien Eigentum der Gesellschaft bleiben.
Der Erwerb eigener Aktien durch eine börsennotierte Gesellschaft kann sowohl mittels eines öffentlichen Kaufangebots als auch nach den von der Börse vorgegebenen Regeln erfolgen, um so die Gleichbehandlung der Aktionäre zu gewährleisten.
Eine Gesellschaft darf ihre eigenen Aktien nicht zeichnen. In diesem Fall müssen die Aktien von den Gründern, den Gründungsaktionären oder den Geschäftsführern eingezahlt werden.
In Artikel 2358 des Zivilgesetzbuches sind die Bedingungen festgelegt, unter denen eine SpA den Erwerb oder die Zeichnung ihrer eigenen Anteile finanzieren oder Sicherheiten dafür leisten kann; in denselben Statuten sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen eine SpA ihre eigenen Anteile als Sicherheit erhalten kann.
Die außerordentliche Gesellschafterversammlung muss diese Transaktionen genehmigen, und die Geschäftsführer müssen einen Bericht vorlegen, in dem die positiven Ergebnisse der Transaktion für die Gesellschaft erläutert werden. Der Geschäftsführerbericht muss bestätigen, dass die Transaktion zu fairen Marktbedingungen durchgeführt wurde, und muss spätestens 30 Tage vor der Versammlung am Firmensitz der Gesellschaft eingereicht werden. Werden die Aktien, deren Kauf oder Zeichnung an der Börse gehandelt wird, darf ihr Kaufpreis nicht unter dem Durchschnittspreis liegen, zu dem die Aktien in den vorangegangenen sechs Monaten gehandelt wurden. Artikel 2358 findet keine Anwendung, wenn die Finanzierung oder die Garantie den Erwerb oder die Zeichnung von Aktien durch Arbeitnehmer der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften unterstützt; Geschäftsführer fallen nicht unter die Definition von Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 2358 des italienischen Zivilgesetzbuches. Eine Srl darf in keinem Fall eigene Anteile erwerben oder als Garantie annehmen und auch keine Darlehen oder Garantien für deren Erwerb oder Zeichnung gewähren.
Der Gesamtbetrag der vom Unternehmen finanzierten oder garantierten Mittel darf den Betrag der verfügbaren Rücklagen/Dividenden gemäß der letzten genehmigten Bilanz nicht übersteigen.
Artikel 2359bis des Zivilgesetzbuches enthält weitere Bestimmungen zum Erwerb von Anteilen durch Tochtergesellschaften. Insbesondere kann eine Tochtergesellschaft Anteile ihrer Muttergesellschaft für einen Betrag erwerben, der die verfügbaren Rücklagen/Dividenden gemäß dem letzten genehmigten Jahresabschluss nicht übersteigt und in keinem Fall 1/5 des Gesellschaftskapitals der Muttergesellschaft überschreiten darf. Eine nicht verfügbare Rücklage in Höhe der Anteile/Quote muss bereitgestellt und aufrechterhalten werden, bis die Anteile/Quote nicht übertragen werden. Die Tochtergesellschaft hat kein Stimmrecht in der Hauptversammlung der Muttergesellschaft.
Artikel 120 des Dekrets Nr. 58/1998 enthält weitere Bestimmungen zu Überkreuzbeteiligungen, an denen ein börsennotiertes Unternehmen beteiligt ist.
6 Kapitalherabsetzung
Nur die außerordentliche Hauptversammlung ist befugt, über die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals zu entscheiden. Ein solcher Beschluss kann sich aus einer Verringerung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder aus Verlusten ergeben, die das Unternehmen erlitten hat. Das Gesetz sieht vor, dass eine Kapitalherabsetzung erfolgen kann, wenn im Hinblick auf die Bedürfnisse des Unternehmens ein Kapitalüberschuss vorhanden ist. Da eine Kapitalherabsetzung eine Verringerung der Sicherheit der Gläubiger mit sich bringt, kann sie nur 90 Tage nach der Eintragung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses in das Unternehmensregister durchgeführt werden. Die Gläubiger haben das Recht, den Beschluss zur Herabsetzung des Gesellschaftskapitals während dieser Frist vor dem zuständigen Gericht anzufechten. Wird ein solcher Anspruch geltend gemacht, wird der Beschluss ausgesetzt; das Gericht kann jedoch seine vorläufige Durchführung genehmigen, wenn das Unternehmen den Gläubigern ausreichende Sicherheiten bietet. Eine Kapitalherabsetzung mit einer Verringerung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten kann auch erfolgen, wenn ein Gesellschafter das Unternehmen verlässt. In diesem Fall verlangt das Gesetz jedoch nicht, dass das Unternehmen den Gläubigern Sicherheiten bietet. Die Einschränkung der Befugnis zur Herabsetzung des Gesellschaftskapitals gilt für Unternehmen, die Anleihen ausgeben.
Eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitals aufgrund von Verlusten kann von der Gesellschafterversammlung nach Genehmigung des Jahresabschlusses beschlossen werden. Falls die Verluste den Betrag des Gesellschaftskapitals um ein Drittel übersteigen, müssen die Geschäftsführer unverzüglich eine Quoten-/Gesellschafterversammlung einberufen, um die Gesellschaft entweder aufzulösen, zu rekapitalisieren oder in eine andere Rechtsform mit geringerem Gesellschaftskapital umzuwandeln. Für innovative Start-ups ist eine längere Frist für die Rekapitalisierung oder Umwandlung der Gesellschaft vorgesehen . Falls die Verluste innerhalb der nächsten Abrechnungsperiode nicht auf weniger als ein Drittel des Kapitals reduziert werden, muss die Gesellschafterversammlung, die den betreffenden Jahresabschluss genehmigt, das Gesellschaftskapital (innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Mindestbeträge) im Verhältnis zu den bestehenden Verlusten herabsetzen. Fasst die Gesellschafterversammlung keinen solchen Beschluss, kann die Kapitalherabsetzung vom zuständigen Gericht angeordnet werden.
Wenn das Gesellschaftskapital aufgrund von Verlusten unter den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag fällt, muss eine Hauptversammlung einberufen werden, die über Folgendes beschließt:
(a) die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals um den Betrag des Verlustes und die gleichzeitige Erhöhung des Gesellschaftskapitals bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgesellschaftskapital; oder
b) die Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Gesellschaftsform, die ein niedrigeres gesetzliches Mindestkapital erfordert (z. B. von einer SpA in eine Srl).
Werden keine entsprechenden Beschlüsse gefasst, wird die Gesellschaft letztlich durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts liquidiert.
Ist kein Gesellschaftskapital mehr vorhanden, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, muss die Gesellschaft liquidiert werden.
Nach italienischem Gesellschaftsrecht hat grundsätzlich jeder Aktionär Stimmrechte. Aktien verschiedener Klassen verleihen unterschiedliche Stimmrechte und unter bestimmten Bedingungen können Inhaber von Finanzinstrumenten das Recht erhalten, in bestimmten Angelegenheiten abzustimmen. In diesem Dokument werden die Aktionärsrechte in Italien wie folgt behandelt: Stimmrecht gemäß Art. 2351 des italienischen Zivilgesetzbuchs; Dividenden; Hauptversammlungen der Aktionäre; und Schutz von Minderheitsaktionären.
B RECHTE DER AKTIONÄRE
1 Abstimmung – Artikel 2351
Grundsätzlich hat jeder Aktionär Stimmrechte. Allerdings kann die Satzung gemäß Artikel 2351 des Zivilgesetzbuches die Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht, mit auf bestimmte Angelegenheiten beschränkten Stimmrechten oder mit Stimmrechten unter dem Vorliegen besonderer, nicht bloß möglicher Bedingungen vorsehen. Der Gesamtwert solcher Aktien darf die Hälfte des Aktienkapitals nicht überschreiten. Die Satzung kann auch vorsehen, dass das Stimmrecht im Verhältnis zur Anzahl der von derselben Partei gehaltenen Aktien auf einen Höchstbetrag beschränkt ist oder eine Staffelung der Stimmrechte vorsehen. Sie kann auch die Ausgabe von Aktien mit Mehrfachstimmrechten sogar für bestimmte Angelegenheiten oder unter dem Vorliegen besonderer, nicht bloß möglicher Bedingungen vorsehen, sofern dies nicht durch Sondergesetze festgelegt ist. Jede Mehrfachstimmrechtsaktie kann maximal drei Stimmen haben. Aktien verschiedener Klassen verleihen unterschiedliche Stimmrechte und unter bestimmten Bedingungen können Inhaber von Finanzinstrumenten mit Stimmrechten in bestimmten Angelegenheiten ausgestattet werden (siehe oben).
a) Recht auf Teilnahme an den Sitzungen
Die Mitglieder stimmen in der Quoten-/Aktionärsversammlung ab. Quoten-/Aktionärsinhaber, die kein Stimmrecht haben, sind daher nicht berechtigt, an Quoten-/Aktionärsversammlungen teilzunehmen; unter bestimmten Umständen können Quoten-/Aktionäre jedoch an der Versammlung teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt: Quoten-/Aktionäre, die mit der Zahlung ihrer Anteile im Rückstand sind, Quoten-/Aktionäre, die ` azioni di godimento ‚ (Genussaktien) oder Aktien mit beschränktem Stimmrecht halten, können grundsätzlich an der Versammlung teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
Die Satzung kann die Teilnahmeberechtigung an der Versammlung an besondere Voraussetzungen knüpfen.
Gemäß Artikel 127 des Dekrets Nr. 58/1998 können die Gesellschaftssatzungen börsennotierter Unternehmen den Aktionären die Möglichkeit geben, ihr Stimmrecht per Brief oder auf elektronischem Wege auszuüben. Die Nationale Kommission für börsennotierte Unternehmen und die Börse hat die Formalitäten angegeben, die für die Ausübung des Stimmrechts per Brief oder auf elektronischem Wege einzuhalten sind.
Seit dem 1. Januar 2004 ist dieses Verfahren auf alle Gesellschaften ausgeweitet, sofern die Satzung dies vorsieht und die Formalitäten für die Stimmabgabe per Briefwahl regelt.
b) Rechte Dritter
Gemäß Artikel 2352 des italienischen Zivilgesetzbuches geht das Stimmrecht (sofern die Parteien nichts anderes bestimmen) auf den Pfandgläubiger oder Inhaber des Nießbrauchsrechts über, wenn die Anteile verpfändet sind oder mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten eines Dritten verbunden sind. Im Falle einer Beschlagnahme ( pignoramento ) oder Pfändung ( sequestro conservativo o giudiziario ) der Anteile geht das Teilnahme- und Stimmrecht bei der Aktionärsversammlung gemäß den Anweisungen des Gerichts auf den Verwalter der Anteile über. Diese Regeln gelten auch für Anteile an einer Srl. Außerdem sieht Artikel 2468 des italienischen Zivilgesetzbuches vor, dass bei gemeinschaftlichem Eigentum an Anteilen an einer Srl die Stimmrechte von einem gemeinsamen Vertreter der Miteigentümer ausgeübt werden.
c) Beschränkungen des Wahlrechts
Das Stimmrecht kann von einem Aktionär nicht ausgeübt werden, der mit der Zahlung seiner Aktien im Rückstand ist.
Aktionäre haben gegenüber dem Unternehmen Treuepflichten. Nach Artikel 2373 darf ein Aktionär mit Interessenkonflikt an der Debatte teilnehmen und tatsächlich abstimmen, aber wenn die Abstimmung für die Annahme des Beschlusses ausschlaggebend ist und die Annahme des Beschlusses dem Unternehmen Schaden zufügt, kann der Beschluss angefochten werden. Direktoren dürfen bei Beschlüssen, die ihre Verantwortung betreffen, nicht mitstimmen. Ebenso dürfen die Mitglieder des Aufsichtsrats bei Beschlüssen, die die Ernennung, Entlassung oder Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder betreffen, nicht mitstimmen.
d Offenlegungspflichten
Die Aktionäre eines an der Börse notierten Unternehmens oder die Aktionäre einer privaten Gesellschaft, die bestimmte Beteiligungen an einem börsennotierten Unternehmen erwerben, unterliegen möglicherweise verschiedenen Offenlegungspflichten gegenüber der Nationalen Kommission für börsennotierte Unternehmen und die Börse („CONSOB“).
Gemäß Artikel 120 des Dekrets Nr. 58/1998 und Artikel 117 der CONSOB-Verordnung Nr. 11971/1999 ist ein Aktionär, der direkt oder indirekt mehr als drei Prozent des Kapitals eines börsennotierten Unternehmens (oder fünf Prozent eines PMI) besitzt, verpflichtet, dies dem Unternehmen und der CONSOB innerhalb von vier Handelstagen mitzuteilen, beginnend mit dem Tag, an dem er von der Änderung Kenntnis erlangt hat, die für die Feststellung des Eintritts der genannten Verpflichtung relevant ist. Weitere Änderungen des Aktienbesitzes müssen gemäß den von der Consob mit besonderen Vorschriften festgelegten Bedingungen mitgeteilt werden, wenn diese Änderungen die Hälfte des zuvor gehaltenen prozentualen Anteils überschreiten.
Weitere Mitteilungen an das Unternehmen und die CONSOB sind erforderlich, wenn der Aktionär mehr als 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 %, 66,6 % und 90 % erwirbt. Bei Überkreuzbeteiligungen ist das Unternehmen, das die CONSOB zuletzt benachrichtigt hat, von der Stimmabgabe für die Aktien, die den Schwellenwert überschreiten, ausgeschlossen und muss diese Aktien innerhalb von 12 Monaten verkaufen. Bei Nichtverkauf innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstreckt sich die Aussetzung der Stimmrechte auf den gesamten Aktienbesitz. Für börsennotierte Unternehmen, die direkt oder indirekt eine Beteiligung halten, die die genannten Schwellenwerte überschreitet, gelten die gleichen Mitteilungspflichten.
e-Proxys
Sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, können sich Anteilseigner/Aktionäre bei der Anteilseignerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Vollmacht muss schriftlich erteilt werden und alle anderen in der Satzung festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Vollmacht kann für eine oder mehrere Versammlungen gelten und kann jederzeit widerrufen werden. Geschäftsführer und Wirtschaftsprüfer können nicht als Bevollmächtigte fungieren.
f Stimmrechtsvereinbarungen
Sogenannte ` sindacati di voto ‚ (Stimmvereinbarungen) werden im Allgemeinen als gültig und zulässig angesehen. Sie bestehen aus einer Aktionärsvereinbarung, durch die sich einige Aktionäre gegenseitig verpflichten, entsprechend dem Willen der Mehrheit der Unterzeichner der Vereinbarung abzustimmen. Aktionärsvereinbarungen, die auf die Regelung der Übertragbarkeit von Aktien, Stimmrechten oder der Ausübung von Einfluss auf das Unternehmen abzielen, werden in Artikel 2341 bis und ter des Zivilgesetzbuches geregelt. Aktionärsvereinbarungen dürfen nicht länger als fünf Jahre dauern. Nach Ansicht der Mehrheit der Kommentatoren gilt die Fünfjahresfrist nicht für Srls. Aktionärsvereinbarungen sind insoweit gültig, als sie die Aktionärsversammlung nicht ihrer Funktionen berauben, die Stimmfreiheit aufheben oder den Interessen des Unternehmens zuwiderlaufen.
Gemäß Artikel 122 des Dekrets Nr. 58/1998 müssen Stimmrechtsvereinbarungen in Bezug auf börsennotierte Unternehmen dem Unternehmen und der CONSOB innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Unterzeichnung offengelegt, in der Tagespresse veröffentlicht und im Unternehmensregister hinterlegt werden. Werden diese Formalitäten nicht erfüllt, können die Stimmrechte in Bezug auf diese Aktien nicht ausgeübt werden. Öffentliche SpAs sind verpflichtet, Aktionärsvereinbarungen dem Unternehmen und bei Eröffnung der Aktionärsversammlung bekannt zu geben; eine solche Erklärung wird im Sitzungsprotokoll festgehalten. Diese Anforderung gilt nicht für Put- und Call-Optionsvereinbarungen.
2 Dividenden
Jede Aktie berechtigt ihren Inhaber zu einem entsprechenden Anteil an den Nettodividenden, die sich aus der Bilanz ergeben, vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Aktienklassen. Dieselbe Bestimmung gilt für die Quoten einer Srl.
Der Anspruch auf Dividenden entsteht nur infolge eines ordnungsgemäß genehmigten Beschlusses einer Hauptversammlung, der nach der Verabschiedung eines Beschlusses zur Genehmigung der Bilanz gefasst wurde. Dies sind zwei unterschiedliche Beschlüsse. Wenn Dividenden auf der Grundlage einer ordnungsgemäß genehmigten Bilanz gezahlt werden und der Genehmigungsbeschluss ungültig ist, können die Dividenden nicht von Aktionären zurückgefordert werden, die sie in gutem Glauben erhalten haben.
Dividenden können nur aus tatsächlich erwirtschafteten Gewinnen (d. h. aus einer ordnungsgemäß genehmigten Bilanz) gezahlt werden. Sie können nicht gezahlt werden, wenn Verluste beim Kapital der Gesellschaft aufgetreten sind, bis das Kapital entweder zurückgezahlt oder um einen Betrag in Höhe der Verluste gekürzt wird. Die Hauptversammlung kann beschließen, keine Dividenden auszuschütten, sondern diese stattdessen in freiwillige Rücklagen einzustellen. Gesellschaften, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Bilanzen prüfen zu lassen, können während des Geschäftsjahres eine Zwischendividende ausschütten, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäß Artikel 2340 des Zivilgesetzbuches müssen in jedem Fall und unbeschadet etwaiger Bestimmungen besonderer Gesetze mindestens 5 % des jährlichen Nettogewinns einer Rücklage zugeführt werden, bis diese Rücklage 5 % des Gesellschaftskapitals erreicht hat. Die Rücklage muss aufgefüllt werden, wenn sie aus irgendeinem Grund verringert wird.
Die Ausschüttung von Zwischendividenden ist nur bei Unternehmen möglich, deren Bilanz gesetzlich einer externen Prüfung unterliegt. Die Zwischenausschüttung muss durch einen Beschluss der Geschäftsführung auf der Grundlage einer Wirtschafts- und Finanzübersicht des Unternehmens mit einer Gewinnprognose zum Ende des Geschäftsjahres und mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen werden. Werden die prognostizierten Gewinne bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht erzielt, können von Aktionären in gutem Glauben erhaltene Zwischendividenden nicht zurückgefordert werden.
3 Hauptversammlungen
Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist notwendig, um den Willen der Gesellschaft zum Ausdruck zu bringen. Die Mehrheitsabstimmung ist die Regel und bindet abwesende oder ablehnende Gesellschafter.
a) Einberufung einer Versammlung
Die Hauptversammlung muss gemäß Gesetz und Satzung ordnungsgemäß einberufen werden; die Einberufung erfolgt grundsätzlich durch die Geschäftsführer (und im Falle einer Liquidation durch die Liquidatoren) mittels schriftlicher Einladung. In besonderen Fällen kann die Einberufung auch durch die Abschlussprüfer oder das Gericht erfolgen.
Gemäß Artikel 3266 des Zivilgesetzbuches und 125bis des Dekrets Nr. 58/1998 werden Hauptversammlungen von öffentlichen SpAs mittels einer Einladungsmitteilung einberufen, die mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin auf der Website des Unternehmens oder in einer in der Satzung genannten Tageszeitung veröffentlicht wird. Bei privaten SpAs werden Hauptversammlungen mittels einer Einladungsmitteilung einberufen, die mindestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin im Amtsblatt der Italienischen Republik („ Gazzetta Ufficiale della Repubblica“ ) oder in einer in der Satzung genannten Tageszeitung veröffentlicht wird. Wenn die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung mittels einer Einladungsmitteilung einberufen werden, die den Aktionären, den Vorstandsmitgliedern und den gesetzlichen Prüfern in einer Form zugesandt wird, die einen Empfangsnachweis gewährleistet (z. B. E-Mail mit Zustellnachweis, Fax, Einschreiben) und die mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin verschickt wird.
Bei Srls werden Gesellschafterversammlungen durch eine Einladung einberufen, die jedem Gesellschafter mindestens acht Tage vor der Versammlung zugesandt wird, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Satzung kann die Einberufung der Versammlung durch jedes Mittel gestatten, das einen Empfangsnachweis gewährleistet (z. B. E-Mail mit Empfangsbestätigung, Fax, Einschreiben).
Die Einladung muss Tag, Uhrzeit und Ort der Versammlung sowie eine Tagesordnung mit den zu besprechenden Punkten enthalten. Die Hauptversammlung kann keine Beschlüsse über Angelegenheiten fassen, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder nicht in engem Zusammenhang damit stehen.
Die Nichterfüllung der Formalitäten zur Einberufung einer Quoten-/Aktionärsversammlung führt nicht zur Ungültigkeit einer Versammlung, an der das gesamte Kapital des Unternehmens, vertreten durch alle Aktionäre und alle Geschäftsführer und gesetzlichen Wirtschaftsprüfer (sofern vorhanden), teilnimmt (eine sogenannte „ assemblea totalitaria “ oder vollständige Aktionärsversammlung). Bei einer solchen Versammlung können die Teilnehmer jedoch die Diskussion von Angelegenheiten anfechten, über die sie nicht ausreichend informiert wurden.
Im Allgemeinen liegt die Einberufung einer Aktionärsversammlung im Ermessen des Vorstandes. In den folgenden Fällen ist der Vorstand jedoch gesetzlich dazu verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen:
(1) zum Ende des Geschäftsjahres und mindestens einmal jährlich zur Feststellung der Bilanz;
(2) für die Ersetzung von Vorstandsmitgliedern, deren Abwesenheit es den verbleibenden Vorstandsmitgliedern unmöglich macht, eine Mehrheit zu erreichen;
(3) wenn einer der Abschlussprüfer ersetzt werden muss (wenn der Aufsichtsrat auch durch den Einsatz von Ersatzabschlussprüfern nicht vollständig ist);
(4) wenn die Gesellschaft Verluste erlitten hat, die mehr als ein Drittel ihres Kapitals ausmachen. In diesem Fall ist das Kapital der Gesellschaft entsprechend herabzusetzen;
(5) wenn Gesellschafter, die mindestens den zwanzigsten Teil des Gesellschaftskapitals vertreten, dies verlangen;
(6) Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft zu fassen, wenn ein die Auflösung erfordernder Grund eingetreten ist.
In allen oben genannten Fällen gilt: Wenn die Vorstandsmitglieder es versäumen, eine Versammlung einzuberufen, müssen die gesetzlichen Abschlussprüfer oder ein anderes Kontrollorgan dies tun. Die gesetzlichen Abschlussprüfer sind auch verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn kein Vorstandsmitglied mehr im Amt ist, wenn Aktionäre, die mindestens ein Zwanzigstel des Kapitals repräsentieren, mögliche Gesetzesverstöße melden, die nach Ansicht des Prüfungsausschusses auf vernünftigen Gründen beruhen, oder wenn sie bei der Ausübung ihrer Funktion auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam werden, die bei einer solchen Versammlung besprochen werden sollen.
b Arten von Sitzungen
Bei SpAs gibt es zwei Arten von Aktionärsversammlungen: eine ordentliche Versammlung und eine außerordentliche Versammlung. Für jede Versammlung ist eine andere Mehrheit erforderlich, um eine Abstimmung zu verabschieden. Inhaber von Aktien mit beschränktem Stimmrecht und Inhaber von „Sparaktien“ haben bei ordentlichen Versammlungen kein Stimmrecht. Die bei ordentlichen Versammlungen getroffenen Beschlüsse beziehen sich auf die normale Geschäftsführung des Unternehmens.
Die Aufgaben einer ordentlichen Sitzung variieren, je nachdem, ob das Unternehmen einen Aufsichtsrat hat. Wenn dies nicht der Fall ist, besteht die Aufgabe der ordentlichen Sitzung unter anderem darin:
a) die Ernennung von Verwaltungsratsmitgliedern und Abschlussprüfern, deren Ersetzung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder aus sonstigen Gründen sowie deren Entlassung, die Festlegung der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, wenn in der Satzung lediglich eine Mindest- und Höchstzahl angegeben ist, sowie die Ernennung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Vorsitzenden des Ausschusses der Abschlussprüfer;
b) die Vergütung der Vorstandsmitglieder und der Abschlussprüfer festzulegen, sofern diese nicht bereits in der Satzung festgelegt ist;
c) über die Feststellung der Jahresbilanz, die Ausschüttung von Dividenden und den Rückkauf eigener Aktien abstimmen sowie über die im Falle von Verlusten der Gesellschaft zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden;
d) über die gegen die Direktoren zu ergreifenden Maßnahmen im Falle von Misswirtschaft in der Gesellschaft oder einer Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten zu entscheiden; und
(e) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die gemäß der Satzung in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, sowie über alle Angelegenheiten, die ihm von den Vorstandsmitgliedern vorgelegt werden.
In Unternehmen mit einem Aufsichtsrat besteht der Gegenstand der ordentlichen Sitzung im Allgemeinen darin:
i) die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Festlegung ihrer Vergütung, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht;
(ii) über etwaige Maßnahmen zu entscheiden, die im Falle einer Misswirtschaft der Gesellschaft oder einer Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten gegen die Direktoren zu ergreifen sind; und
iii) über die Ausschüttung von Dividenden zu beschließen.
Die außerordentliche Hauptversammlung, an der alle Aktionäre außer den Inhabern von Sparaktien teilnehmen können, beschließt:
a) Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung;
b) die Ausgabe von Schuldverschreibungen;
c) die Ernennung und die Befugnisse der mit der Liquidation beauftragten Personen;
d) den Vorschlag für einen Vergleich mit den Gläubigern oder für die Einrichtung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung;
e) die Ausgabe von Aktien an Beschäftigte der Gesellschaft oder von Finanzinstrumenten an Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften.
Diese Angelegenheiten sind gesetzlich festgelegt und jede Klausel in der Satzung, die etwas anderes vorsieht, ist ungültig. Es gibt jedoch eine Reihe anderer Angelegenheiten, die von der Hauptversammlung an die Vorstandsmitglieder zur Entscheidung delegiert werden können, darunter:
a) welche Geschäftsführer befugt sind, die Gesellschaft zu vertreten;
b) den Vorschlag für einen Vergleich mit den Gläubigern oder für die Einrichtung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung;
c) unter bestimmten Voraussetzungen die Erhöhung des Gesellschaftskapitals und den Ausschluss des Optionsrechts.
c Wessen
Bei Investitionstransaktionen ist es durchaus üblich, in der Satzung ein besonderes Quorum festzulegen oder die Beschlussfassung zu bestimmten Angelegenheiten einer qualifizierten Mehrheit zu unterwerfen, um sicherzustellen, dass bestimmte Beschlüsse mit der tatsächlichen Stimme der Investoren gefasst werden.
Werden das Quorum oder die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht, muss die Versammlung erneut einberufen werden. Das Datum der nachfolgenden Versammlungen kann (wie dies häufig der Fall ist) in der Einberufung der ersten Versammlung enthalten sein. Die Tagesordnung der zweiten Versammlung muss die gleiche sein wie die der ersten. Bei ordentlichen Versammlungen, die zum zweiten Mal einberufen werden, ist eine einfache Mehrheit des anwesenden Kapitals ausreichend, während bei außerordentlichen Versammlungen, die zum zweiten Mal einberufen werden, Beschlüsse von mindestens einem Drittel des Gesellschaftskapitals gefasst werden müssen. Die Satzung kann stets höhere Mehrheitserfordernisse vorsehen. Bei Versammlungen, die zum zweiten Mal einberufen werden, kann für bestimmte Angelegenheiten sogar eine Mehrheit von mehr als der Hälfte des Kapitals erforderlich sein. Auch hier kann die Satzung Bestimmungen zu anderen Quoren vorsehen, die denen der ersten Versammlung ähneln.
Für börsennotierte Unternehmen und solche, die Risikokapital in Anspruch nehmen, gelten besondere Quorum- und qualifizierte Mehrheitsregelungen.
Srls haben mehr Flexibilität bei der Regelung von Gesellschafterversammlungen. Artikel 2479 des Zivilgesetzbuches erlaubt es den Gesellschaftern, Entscheidungen schriftlich zu treffen, anstatt eine tatsächliche Versammlung abzuhalten; die Satzung regelt das Verfahren zur Entscheidungsfindung mittels schriftlicher Zustimmung; wenn die Satzung dies nicht vorsieht, müssen die Gesellschafter persönlich zusammenkommen. Kraft Gesetz gibt es eine Reihe von Angelegenheiten, die nicht mittels schriftlicher Zustimmung entschieden werden können, z. B. die Änderung der Satzung und jegliche Entscheidungen zur Durchführung von Transaktionen, die nicht in den Rahmen des Unternehmenszwecks fallen oder die Rechte der Gesellschafter beeinträchtigen. Außerdem muss gemäß Artikel 2479 des Zivilgesetzbuches eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn dies von einem oder mehreren Geschäftsführern oder von Gesellschaftern verlangt wird, die mindestens ein Drittel des Gesellschaftskapitals der Gesellschaft vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des Kapitals anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Zustimmung der Mehrheit des in der Versammlung vertretenen Gesellschaftskapitals gefasst. Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder über Geschäfte, die eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks erfordern oder die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, werden mit der Zustimmung von Mitgliedern gefasst, die mindestens 50 % des Kapitals vertreten.
d) Verfahren
Ein Versammlungsleiter, der entweder in der Satzung oder von den Teilnehmern ernannt wird, leitet die Versammlung. Der Vorsitzende wird von einem Sekretär unterstützt; der Vorsitzende und der Sekretär der Versammlung müssen sich während der Versammlung am selben Ort befinden. Nur bei außerordentlichen Versammlungen ist die Anwesenheit eines Notars gesetzlich vorgeschrieben. Der Vorsitzende ist befugt, die ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung zu prüfen, Nichtstimmberechtigte von der Abstimmung auszuschließen und die Abstimmungsergebnisse bekannt zu geben.
Es muss ein Protokoll der Sitzung angefertigt werden. Bei ordentlichen Sitzungen wird das Protokoll v